Dienstpflichtverletzungen
Konsequenzen von Dienstpflichtverletzungen
Dienstpflichtverletzungen sind zum Beispiel der Nichtantritt des Zivildienstes, ein Verstoß gegen die Dienstzeit, eine unentschuldigte Dienstabwesenheit, die Nichtbefolgung einer Weisung des Vorgesetzten, usw. Dienstpflichtverletzungen haben je nach Sachverhalt folgende Konsequenzen:
- mündliche oder schriftliche Verwarnung durch den Vorgesetzten (den Rechtsträger)
- Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (je nach Anlassfall §§ 60 bis 65 ZDG mit Verwaltungsstrafen bis zu 2.180 Euro)
- Weisung des Vorgesetzten an den Zivildienstleistenden, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (§ 23c Abs. 2 Z 3 ZDG)
- Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
- Nichteinrechnung von Tagen in den Zivildienst (§ 15 ZDG); Nicht eingerechnete Tage werden in der Bescheinigung über die Ableistung des Zivildienstes eingetragen.
- Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen, etwa für nicht in den Zivildienst eingerechnete Tage
- Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen durch die Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
- Haftung für im Dienst entstandene Schäden nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
- Freiheitsstrafe bei gerichtlich strafbaren Handlungen
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Vorzeitige Entlassung mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur
Wenn ein Zivildienstleistender trotz Aufforderung des Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch sein Verhalten zu erkennen geben, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, kann die Zivildienstserviceagentur die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mit Bescheid aussprechen.
Achtung: Alle Maßnahmen, die das Enddatum des Zivildienstes verändern, dürfen nur von der Zivildienstserviceagentur verfügt werden! Der Vorgesetzte, die Einrichtung oder der Rechtsträger selbst sind nicht berechtigt, eine vorzeitige Entlassung ohne Bescheid der Zivildienstserviceagentur auszusprechen. (Einzige Ausnahme: Ein Zivildienstleistender, der in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, ist mit Ablauf des 24. Kalendertages automatisch aus dem Zivildienst entlassen.)
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Nichteinrechnung von Tagen
Folgendes führt zu einer Nichteinrechnung von Tagen in den Zivildienst:
- Wenn die Krankenstandsbescheinigung nicht rechtzeitig (innerhalb von 7 Tagen) an den Vorgesetzten übermittelt wird, werden die Tage vom Beginn der krankheitsbedingten Dienstabwesenheit bis zur Übermittlung der Krankenstandsbestätigung bzw. bis zum Ende des Krankenstandes nicht in den Zivildienst eingerechnet;
- Falls sich der Zivildienstleistende – trotz dienstlicher Weisung – keiner Untersuchung durch einen Vertrauens- oder Amtsarzt unterzieht, werden die Tage bis zur Untersuchung oder bis zum Erscheinen zum Dienst im dienstfähigen Zustand nicht in den Zivildienst eingerechnet.
- Sonstige Tage, an denen der Zivildienstleistende unentschuldigt keinen Dienst geleistet hat
- Zeiten einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung
Die Zivildienstserviceagentur führt ein Nichteinrechnungsverfahren durch, wenn eine entsprechende Meldung oder ein Antrag der Einrichtung (des Rechtsträgers) erfolgt. Nicht eingerechnete Tage werden mit Bescheid festgestellt. Für nicht eingerechnete Zivildiensttage hat der Zivildienstleistende keine finanziellen Ansprüche und muss allfällige bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen. Nicht in den Zivildienst einrechnete Tage werden von der Zivildienstserviceagentur auch in der Zivildienstbescheinigung eingetragen!
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Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen
Ein Zivildienstleistender muss zu Unrecht empfangene Bezüge zurückzahlen. Zum Beispiel für nicht in den Zivildienst eingerechnete Tage. Wenn Zahlungen bereits im Voraus erfolgt sind, der Zivildienst aber vorzeitig beendet wurde, müssen diese zurückgezahlt werden.
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Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen
Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, dass schließlich zur vorzeitigen Entlassung geführt hat, weitere schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten begangen hat, kann die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Rechtsträgers den Zivildienst (zu dem der Zivildienstleistende erneut zugewiesen wird) um bis zu 3 Wochen verlängern.
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Gerichtlich strafbare Handlungen
Gemäß §§ 58 und 59 ZDG ist mit Freiheitsstrafe zu bestrafen,
- wer der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
- wer den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
- wer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht,
- wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht.
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