Vertrauensperson

Ein Zivildiener in Uniform des Österreichischen Roten Kreuzes, im Hintergrund sind zwei Rettungsfahrzeuge zu sehen
Zivildiener im Rettungs- und Krankentransportdienst;

Wahl der Vertrauensperson

Wenn in einer Einrichtung oder Einsatzstelle mindestens 5 Zivildienstleistende eingesetzt werden und es keine Vertrauensperson und keinen Stellvertreter gibt, muss die Einrichtung eine Vertrauenspersonenwahl durchführen:

  • Ab 5 Zivildienstleistenden in einer Einrichtung (Einsatzstelle) muss eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt werden.
  • Ab 20 Zivildienstleistenden in einer Einrichtung (Einsatzstelle) müssen eine Vertrauensperson und 2 Stellvertreter gewählt werden.

Es muss nicht gewählt werden, wenn zwar mehr als 5 Zivildienstleistende zugewiesen sind, diese aber auf mehrere Einsatzstellen verteilt eingesetzt werden. Eine gemeinsame Vertretung (Zentralvertretung) für alle zugewiesenen Zivildienstleistenden ist nicht vorgesehen.

Wenn die Vertrauensperson den Zivildienst beendet, übernimmt der Stellvertreter automatisch die Aufgaben der Vertrauensperson. Es muss also nicht neu gewählt werden. Erst dann, wenn beide (also sowohl die Vertrauensperson, als auch deren Stellvertreter) den Dienst beendet haben, und mindestens 5 Zivildienstleistende eingesetzt werden, muss wieder gewählt werden.

Das Wahlergebnis (Name der Vertrauensperson und des Stellvertreters, ohne Beilagen) ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen. Die Niederschrift, das Abstimmungsverzeichnis und Stimmzettel sind nicht beizulegen.

Falls sich keine Zivildienstleistenden zur Wahl stellen möchten, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur unter 01/585 47 09-63 5858 zur weiteren Vorgehensweise.

Aufgaben der Vertrauensperson

Eine Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildienstleistenden einer Einrichtung (Einsatzstelle) gegenüber dem Vorgesetzten, der Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Rechtsträger zu wahren und zu fördern, soweit diese den Dienstbetrieb betreffen. Die Vertrauensperson hat das Recht, vom Vorgesetzten gehört zu werden und Vorschläge zu erstatten. Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Vorbringen von Wünschen und Beschwerden
  • Dienstfreistellungen (Urlaub, Sonderdienstfreistellung)
  • Regelung der Naturalleistungen (Unterbringung, Bekleidung)
  • Ausreichende Einschulung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten durch den Vorgesetzten (durch den Rechtsträger)
  • Angemessene Beschäftigung und Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden durch den Vorgesetzten 
  • Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes durch den Rechtsträger (nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind)

In Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden (zum Beispiel Bezirksverwaltungsbehörde, Amt der Landesregierung) können sich Zivildienstleistende durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit die Angelegenheit mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang steht.

Unabhängig davon hat jeder Zivildienstleistende das Recht, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen. 

Die Wahl der Vertrauensperson ist in der Vertrauenspersonen-Wahlordnung-VP-WO, BGBl. II 440/2005 geregelt.

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