Unvermeidbare Ereignisse: Wenn der Zivildienstleistende nicht zum Dienst kommen kann

Hochwasser und Unwetter: Sonderdienstfreistellung für Zivildiener, entschuldigtes Fernbleiben

16.09.2024

Die Unwetter der letzten Tage haben in großen Teilen Österreichs schwere Spuren hinterlassen. Viele Zivildienstleistende haben in freiwilligen Feuerwehren und anderen Vereinen ehrenamtlich einen wichtigen Beitrag geleistet – und werden auch in den nächsten Tagen noch damit beschäftigt sein, die entstandenen Schäden so gut wie möglich zu beseitigen.

Weiters ist nicht auszuschließen, dass Zivildienstleistende selbst von dieser Naturkatastrophe betroffen sind – und in den nächsten Tagen die Schäden beseitigen müssen.

In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, einem Zivildienstleistenden eine Sonderdienstfreistellung nach § 23b ZDG zu gewähren. Diese kann von der/dem Vorgesetzten – zusätzlich zum normalen Urlaub nach § 23a ZDG – bis zu einer Woche zuerkannt werden.

Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass Zivildienstleistende in jenen Situationen, in denen es ihnen nicht möglich ist – bspw. aufgrund von Unwetterschäden – mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Einrichtung zu gelangen, entschuldigt dem Dienst ferngeblieben sind. Somit sind diese Dienstabwesenheiten („Fehlzeiten“) entschuldigt.

Fahrrad ohne Hinterreifen
Symbolfoto unvorhergesehenes Ereignis

Dienstverhinderung aus wichtigen Gründen

Wenn ein Zivildienstleistender aus wichtigen, nicht krankheitsbedingten Gründen verhindert ist, seinen Dienst zu leisten, muss er Ihnen die maßgeblichen Gründe umgehend mitteilen (bzw. der dafür zuständigen Person). Er muss den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft machen.

Als Entschuldigungsgründe gelten nur solche Ereignisse, die für den Zivildienstleistenden unvorhersehbar und unabwendbar waren und die Dienstabwesenheit unvermeidbar gemacht haben, sowie Arzttermine oder Behördenwege, wenn diese nicht außerhalb der Dienstzeit möglich waren. In Frage kommen etwa:

  • Naturereignisse wie Schneeverwehungen, Lawinenabgänge, Hochwasser
  • Verkehrsunfälle, in die der Zivildienstleistende verwickelt wurde
  • dringend notwendige Hilfeleistungen bei Unfällen oder Notfällen
  • Arzttermine oder Behördenwege, wenn diese nicht außerhalb der Dienstzeit möglich waren

In diesem Fällen ist der Zivildienstleistende entschuldigt vom Dienst fern. Bitte vermerken Sie die entschuldigte Dienstabwesenheit in Ihren Dienstaufzeichnungen.

Wenn ein Zivildienstleistender unentschuldigt vom Dienst fern bleibt, ist er bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Verwaltungsstrafe!). Unentschuldigte Fehltage sind außerdem der Zivildienstserviceagentur zu melden. In der Folge prüft die Zivildienstserviceagentur, ob ein Nichteinrechnungsverfahren einzuleiten ist. Für nicht in den Zivildienst eingerechnete Tage hat der Zivildienstleistende keine finanziellen Ansprüche und muss bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen. Nicht eingerechneten Tage werden auch in der Zivildienstbescheinigung angegeben. Details siehe Dienstpflichtverletzungen.