Wie viel kostet der Einsatz eines Zivildienstleistenden?
Die Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden hängen (unter anderem) davon ab, in welcher Dienstleistungssparte eine Einrichtung anerkannt ist und ob die Einrichtung von einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht wird.
Wenn eine Einrichtung beispielsweise in der Sparte Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Altenbetreuung oder Flüchtlingsbetreuung anerkannt ist und nicht von einer Gebietskörperschaft beherrscht wird, ist mit Kosten von rund 500 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat zu rechnen. Für Einrichtungen in den Sparten Kinderbetreuung, Jugendarbeit, Umweltschutz und für alle Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft beherrscht werden, entstehen Kosten von rund 1.000 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf: Finanzielles für Einrichtungen.
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Welche Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende verrichten?
Zivildienstleistende können grundsätzlich nur zu Hilfsdiensten unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des Vorgesetzten herangezogen werden - nicht aber zu leitenden, eigenverantwortlichen, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzenden Dienstleistungen.
Die zulässigen Hilfsdienste werden im Anerkennungsbescheid der Einrichtung und im Zuweisungsbescheid des Zivildienstpflichtigen angegeben. Wenn die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in einem bestimmten Materiengesetz (zum Beispiel im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz-GuKG oder im Sanitätergesetz-SanG) geregelt ist, müssen diese Gesetze natürlich auch eingehalten werden. Auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die für hauptamtlich Mitarbeitende gelten, sind für Zivildienstleitsende anzuwenden.
Wenn Sie die genehmigten Tätigkeiten der Zivildienstleistenden später ändern möchten, können Sie dies mit dem Antrag auf Erweiterung der Hilfstätigkeiten (siehe unten) beantragen.
Folgende Tätigkeiten dürfen Zivildienstleistende grundsätzlich nicht verrichten:
- Toilettengänge mit Klienten, Körperpflege der Klienten, Pflegetätigkeiten und Tätigkeiten, für die andere landes-, bundes- oder berufsrechtliche Bestimmungen (beispielsweise Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) eine bestimmte Ausbildung vorschreiben.
- Reinigungsdienste, wenn diese mehr als ein Drittel der Dienstzeit des Zivildienstleistenden ausmachen.
- Tätigkeiten, die keine Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung und Beaufsichtigung des Vorgesetzten sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein qualifizierter Einsatz eines Zivildienstleistenden möglich:
- Wenn ein Zivildienstleistender eine nachweisliche Berufsberechtigung in jenem Dienstleistungsgebiet hat, das im Anerkennungsbescheid der Einrichtung angegeben ist, dann ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig. Die Berufsberechtigung kann vor oder während des Zivildienstes erlangt worden sein. Weitere Informationen finden Sie unter Hilfsdienste und qualifizierter Einsatz.
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