2 Tage Dienstfreistellung für Berufsvorbereitungen oder Ausbildungszwecke
Zusätzlich zu den 2 Wochen Urlaub haben Sie den Anspruch auf eine Dienstfreistellung von bis zu 2 Tagen aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung. Also zum Beispiel für ein Vorstellungsgespräch, die Lehrabschlussprüfung oder für eine Aufnahmeprüfung. Sie müssen Ihren Vorgesetzten über einen solchen Termin mindestens eine Woche im Voraus informieren. Außerdem müssen Sie dem Vorgesetzten eine Bestätigung über diesen Termin vorlegen. Die beiden freien Tage dürfen auch stundenweise aufgeteilt werden.
Sonderdienstfreistellung für familiäre oder persönliche Angelegenheiten
Für Zivildienstleistende gibt es keine Pflegefreistellung und keine Übersiedlungstage. Allerdings kann Ihr Vorgesetzter Ihnen in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, eine Sonderdienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bewilligen. Diese Sonderdienstfreistellung ist zusätzlich zum Urlaub erlaubt, jedoch insgesamt maximal bis zu einer Woche.
Auf die Sonderdienstfreistellung haben Sie keinen Rechtsanspruch - diese ist nur möglich, wenn der Vorgesetzte einverstanden ist.
Wenn Sie in begründeten Fällen (zum Beispiel für die Pflege von erkrankten Angehörigen) einen längeren Zeitraum frei bräuchten, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Zivildienstleistung an die Zivildienstserviceagentur stellen. (Es gibt kein vorgegebenes Formular. Bitte formulieren Sie den Antrag selbst.) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird der Zivildienst unterbrochen – und Sie müssen die restliche Dienstzeit zu einem späteren Zeitpunkt leisten.
"Papamonat"
Sie haben Anspruch auf einen „Papamonat“ (eine Dienstfreistellung):
- für die Dauer von 4 Wochen,
- im Zeitraum ab der Geburt Ihres Kindes bis 12 Wochen nach der Geburt des Kindes,
- wenn das Kind zu Ihrem Haushalt gehört;
- Im Zivildienst begonnene Ausbildungen müssen Sie vor dem Papamonat abschließen.
- Sie müssen Ihren Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem gewünschten Beginn des Papamonats darüber informieren.
Der Papamonat zählt als geleistete Zivildienstzeit. Sie erhalten weiterhin die Grundvergütung und Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld von Ihrer Einrichtung und sind kranken- und unfallversichert. Der Papamonat endet jedenfalls mit dem Ende Ihres Zivildienstes.
zurück zur Übersicht
Auslandsreise im Urlaub
Während Ihrer dienstfreien Zeit dürfen Sie ins Ausland reisen. Die Einholung einer Genehmigung bei der Zivildienstserviceagentur ist dafür nicht notwendig.
zurück zur Übersicht
Nebenbeschäftigung in der dienstfreien Zeit
Es ist zulässig, in der dienstfreien Zeit eine Nebenbeschäftigung (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung) auszuüben, allerdings darf die Zivildienstleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Nebenbeschäftigung darf nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden und die Interessen des Zivildienstes müssen gewahrt bleiben. Wenn Sie steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer Nebenbeschäftigung haben, kann Ihnen gerne das Finanzamt Auskunft geben.
zurück zur Übersicht
Folgende Tage gelten gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 als Feiertage:
- 1. Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Maria Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Maria Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanstag)
In Österreich galt der Karfreitag bis zum Jahr 2018 für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche als ein gesetzlicher Feiertag. Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Landesfeiertage in den Bundesländern - wie der Florianitag in OÖ (4. Mai) oder der Leopolditag in NÖ (15. November) - sind keine Feiertage nach dem Feiertagsruhegesetz 1957.
Bei Normaldienst sind die im Feiertagsruhegesetz aufgezählten Feiertage grundsätzlich dienstfrei. In einer Arbeitswoche mit einem Feiertag haben Sie entsprechend weniger Wochenstunden (zum Beispiel nur 34 anstelle von 42 Wochenstunden). Es fallen dabei keine Minusstunden an. Das bedeutet, ein Feiertag muss nicht eingearbeitet werden.
Ausnahme: Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen können Sie auch bei Normaldienst bis zu zweimal pro Monat an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden. Durch solche Dienste darf die wöchentliche Mindestruhezeit von 36 Stunden aber nicht unterschritten werden.
Bei Turnusdienst können Sie auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Die Mindestruhezeiten und Wochendienstzeit-Obergrenzen müssen dennoch eingehalten werden. Der Dienst an einem Feiertag ist – sofern die zulässigen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit erreicht sind – längstens innerhalb von 8 Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
zurück zur Übersicht