Dienstantritt und Dienstzeit

Zwei Zivildiener in Uniform des Samariterbundes Österreichs

Dienstantritt

Beachten Sie bitte folgende Punkte rund um den Dienstantritt:

  • Dienstantrittsformulare
    • Da sich Formulare im Laufe der Zeit ändern können, laden Sie sich bitte einige Tage vor dem Dienstantritt die aktuellen Formulare herunter.
  • Tag des Dienstantritts
    • Der erste Tag des Zivildienstes und der Tag des Dienstantritts können verschieden sein. Der Zivildienst beginnt am 1. Tag des Monats. Wenn dieser ein Freitag, Samstag, Sonn- oder Feiertag ist, erfolgt der Dienstantritt erst am darauffolgenden Montag bzw. Werktag. Das Antrittsdatum ist in den Zuweisungslisten vorgegeben. Die Einrichtung darf den Dienstantrittstag nicht eigenmächtig vorverlegen.
  • Dienstort
    • Im Zuweisungsbescheid des Zivildienstleistenden ist die Einrichtung angegeben. Falls er den Dienst nicht direkt in der Einrichtung, sondern in einer Einsatzstelle beginnen soll, teilen Sie ihm dies bitte rechtzeitig mit.
  • Senden Sie die Dienstantrittsmeldung oder Nichtantrittsmeldung
    • Der Zivildienstleistende hat seinen Zivildienst gemäß Zuweisungsbescheid anzutreten.
    • Nach dem Dienstantritt müssen Sie das Formular Dienstantrittsmeldung an die Zivildienstserviceagentur senden – und zwar frühestens am Dienstantrittstag und bis spätestens 3 Tage nach dem Dienstantritt. Damit wir wissen, ob der Zivildienstpflichtige seinen Dienst korrekt angetreten hat. Nur dann, wenn er unentschuldigt nicht erscheint, müssen Sie noch am selben Tag eine Nichtantrittsmeldung senden. Am besten per E-Mail an dienstantritt@zivildienst.gv.at.
Icon Dienstzeit

Übersicht

Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit während des Zivildienstes richtet sich nach den Erfordernissen des Einsatzes und kann deshalb in den einzelnen Dienststellen unterschiedlich geregelt sein (innerhalb der Grenzen der Dienstzeitverordnung). Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens der Dienstzeit der sonst in der Einrichtung beschäftigten Personen entsprechen, die bei der Einrichtung im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen verrichten. Die Dienstzeitverordnung unterscheidet zwischen einem Normal- und einem Turnusdienst.

Bei Normaldienst sind die Dienstzeiten während eines mehrwöchigen Zeitraumes im Wesentlichen gleich bleibend auf die einzelnen Wochentage aufgeteilt. Bei Turnusdienst gibt es wechselnde Dienstzeiten (etwa Früh-, Nachmittags- oder Wochenenddienst). Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.

Die Dienstzeiten sind im Dienstplan ersichtlich. Die Dienstzeiten müssen vom Vorgesetzten in einem Dienstplan eintragen werden. Der Dienstplan ist für mindestens 2 Wochen im Voraus zu erstellen und an einer für den Zivildienstleistenden leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar anzubringen oder aufzulegen. Änderungen des Dienstplanes sind bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich (innerhalb der Grenzen der Dienstzeitverordnung). Eigenmächtige Änderungen durch Zivildienstleistende (zum Beispiel Diensttausch) sind nicht zulässig.

Tägliche Dienstzeit:

  • grundsätzlich 8 bis 10 Stunden
  • bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten 4 bis 12 Stunden
  • bei Überstunden bis 15 Stunden

Wöchentliche Dienstzeit:

  • mindestens wie sonstige Beschäftigte, bei Normaldienst bis zu 45 Stunden, bei Turnusdienst bis zu 48 Stunden
  • bei Arbeitsbereitschaft bei Normaldienst bis zu 50 Stunden, bei Turnusdienst bis zu 52 Stunden
  • bei Überstunden bis zu 60 Stunden
  • jedoch im 8-Wochendurchschnitt ohne Arbeitsbereitschaft bis zu 45 Stunden, mit Arbeitsbereitschaft bis zu 50 Stunden

Nachtdienst:

  • gilt von 22:00 bis 06:00 Uhr
  • bis zu 24 Stunden pro Woche möglich
  • jedoch im 8-Wochendurchschnitt nur bis zu 16 Stunden pro Woche

Sonn- und Feiertagsdienst:

  • bei Normaldienst grundsätzlich dienstfrei, bei besonderen dienstlichen Erfordernissen jedoch bis zu zwei Mal pro Monat möglich; Durch einen Feiertag fallen keine Minusstunden an! 
  • bei Turnusdienst möglich, jedoch muss einmal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen von mindestens 24 Stunden) gewährleistet sein;  Wenn die maximal zulässige wöchentliche Dienstzeit erreicht ist, muss ein Dienst an einem Feiertag längstens innerhalb von 8 Wochen durch Zeitausgleich ausgeglichen werden.

Zeitausgleich:

  • im Verhältnis 1:1, Rechtsanspruch ab der 56. geleisteten Wochenstunde

Achtung: Es gibt keine Gleitzeit und keine Minusstunden beim Zivildienst. Eine Dienstzeit von mehr als 60 Wochenstunden ist nicht zulässig.

Ein Zivildiener und ein Klient in einer Werkstätte bei der Herstellung eines Werkstückes aus Holz
Zivildiener in einer Werkstätte für Menschen mit Beeinträchtigungen

Tägliche Dienstzeit

Die tägliche Dienstzeit muss grundsätzlich 8 bis 10 Stunden betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend festzulegen. Auf die Wegzeit zwischen der Wohnung (Unterkunft) des Zivildienstleistenden und dem Dienstort ist Bedacht zu nehmen. Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit auch über- oder unterschritten werden. In diesen Fällen beträgt die tägliche Mindestdienstzeit 4 Stunden, die tägliche Maximaldienstzeit 12 Stunden.

Der Zivildienstleistende muss den Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch pünktlich erreichen können. Dies gilt natürlich auch bei einem Dienst am Samstag, Sonntag oder Feiertag!

Wöchentliche Dienstzeit

Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens jener Zeit entsprechen, die auch für sonstige Beschäftigte in der Einrichtung vorgesehen ist, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen versehen. Sie darf bei Normaldienst grundsätzlich 45 Stunden, bei Turnusdienst grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten.

Wenn in die Dienstzeit jedoch regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Wochendienstzeit bei einem Normaldienst 50 Stunden, bei Turnusdienst 52 Stunden betragen. Die Dienstzeit muss dabei so verteilt sein, dass innerhalb eines achtwöchigen Durchschnittes 45 Wochenstunden (ohne Arbeitsbereitschaft) bzw. 50 Wochenstunden (bei Arbeitsbereitschaft) nicht überschritten werden.

Unter Arbeitsbereitschaft wird verstanden, dass der Zivildienstleistende an der Dienststelle anwesend ist und einer selbst gewählten Beschäftigung nachgehen kann (etwa Lesen). Eine Bereitschaft zu Hause mit Erreichbarkeit über das Handy, einen Pager oder dgl. wird nicht als Arbeitsbereitschaft angesehen. Dies wäre als Rufbereitschaft zu sehen, die gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht erlaubt ist.

Ein Schild mit Aufdruck "Ambulance" in Großbuchstaben, im Hintergrund sind Zivildiener in Uniform des Samariterbundes Österreichs zu sehen

Überstunden

Überstunden dürfen nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen vom Vorgesetzten angeordnet werden und nur in jenem Ausmaß, wie sie auch von sonstigen Mitarbeitenden in der Einrichtung geleistet werden, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben. 

Die tägliche Dienstzeit darf dabei 15 Stunden nicht überschreiten. Eine Dienstzeit von mehr als 60 Wochenstunden ist nicht zulässig. Die Ruhezeiten müssen eingehalten werden.

Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein zur Anordnung der Überstunden Befugter vom Zivildienstleistenden nicht erreichbar, sind diese nicht angeordneten Dienstzeiten als Überstunden zu werten. Der Zivildienstleistende hat die Leistung dieser Überstunden unverzüglich einem Vorgesetzten zu melden, ansonsten gelten diese als freiwillige Überstunden.

Zeitausgleich

Jede geleistete Überstunde kann vom Vorgesetzten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten werden. Ab der 56. geleisteten Wochenstunde müssen Überstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten werden. Eine finanzielle Abgeltung von Überstunden ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Keine Gleitzeit

In der Dienstzeitverordnung gibt es keine Gleitzeit. Wenn der Zivildienstleistende zu spät kommt, ist dies eine Dienstpflichtverletzung.

Zwei Zivildiener in Uniform des Österreichischen Roten Kreuzes und ein Grundwehrdiener in Uniform sitzen an einem Tisch und spielen Schach
Zivildiener und Grundwehrdiener beim Schachspielen

Ruhezeiten und Ruhepausen

Der Dienstplan ist so zu erstellen, dass eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. Wenn der Zivildienstleistende am Dienstort untergebracht ist, ist die wöchentliche Ruhezeit so zu bemessen, dass diesem zweimal im Monat die Heimfahrt ermöglicht wird, sofern dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

Im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse kann die vorgesehene durchgehende Ruhezeit, die mindestens einmal wöchentlich gewährt werden muss, auch unterschritten werden. Sie hat jedoch mindestens 24 Stunden zu betragen. Im Vier-Wochen-Durchschnitt muss zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.

Die tägliche Ruhezeit nach Diensten von 8 oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens 11 Stunden zu betragen. Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann diese jedoch unterschritten werden (grundsätzlich nur bei unmittelbar aufeinander folgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat). Dem Zivildienstleistenden muss jedoch ein ununterbrochener Schlaf von täglich 8 Stunden möglich sein.

Die Ruhepausen richten sich grundsätzlich nach den Ruhepausen jener Mitarbeiter in der Einrichtung (Einsatzstelle), die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen erbringen. Gibt es keine Vergleichsmöglichkeit, so ist ein Dienst von mehr als 6 Stunden durch eine Ruhepause von 30 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause kann auf bis zu 3 kürzere Pausen aufgeteilt werden. Ruhepausen sind nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.

Ein Zivildiener und eine Klientin beim Wandern in den Bergen im Rahmen eines Bewohnerausfluges des Hauses St. Vinzenz

Sonn- und Feiertage

Folgende Tage gelten gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 als Feiertage:

  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Maria Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Maria Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanstag)

In Österreich galt der Karfreitag bis zum Jahr 2018 für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche als ein gesetzlicher Feiertag. Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Landesfeiertage in den Bundesländern - wie der Florianitag in OÖ (4. Mai) oder der Leopolditag in NÖ (15. November) - sind keine Feiertage nach dem Feiertagsruhegesetz 1957.

Mehr zum Dienst an Sonn- und Feiertagen finden Sie weiter unten bei  "Beim Zivildienst gibt es keine Minusstunden".

Ein Zivildiener im Einsatzbereich landwirtschaftliche Betriebshilfe mäht mit einer Sense das Gras auf einer grünen Wiese, im Hintergrund sind Bäume zu sehen. Der Zivildiener trägt eine grüne Schutzkleidung.
Zivildiener beim Einsatz in der landwirtschaftlichen Betriebshilfe

Beim Zivildienst gibt es keine Minusstunden

Bei Normaldienst sind die im Feiertagsruhegesetz aufgezählten Feiertage grundsätzlich dienstfrei. Der Zivildienstleistende hat in einer Arbeitswoche mit einem Feiertag entsprechend weniger Wochenstunden (zum Beispiel nur 34 anstelle von 42 Wochenstunden). Es fallen dabei keine Minusstunden an. Das bedeutet, ein Feiertag muss nicht eingearbeitet werden.

Ausnahme: Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat auch an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden. Durch solche Dienste darf die wöchentliche Mindestruhezeit aber nicht unterschritten werden. Diese beträgt grundsätzlich 36 Stunden.

Bei Turnusdienst kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Die Mindestruhezeiten und Wochendienstzeit-Obergrenzen müssen dennoch eingehalten werden. Der Dienst an einem Feiertag ist – sofern die zulässigen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit erreicht sind – längstens innerhalb von 8 Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

Nachtdienst

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Wie lange müssen Dienstpläne aufgehoben werden?

Dienstpläne und die monatliche Anwesenheitsliste (Diensterfolgsnachweise) müssen nach dem Zivildienst-Ende noch ein Jahr von der Einrichtung aufbewahrt werden. 

Zur Löschung personenbezogener Daten:

Einrichtungen und deren Rechtsträger müssen personenbezogene Daten der Zivildienstpflichtigen nach 7 Jahren löschen, sofern in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde.

Bei einem Widerruf der Einrichtung müssen Rechtsträger, Einrichtungen, Landeshauptleute und Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogen Daten der Zivildienstpflichtigen 2 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung löschen.

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