Als Zivildienstleistender sind Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz kranken- und unfallversichert.
Wenn Sie während des Zivildienstes erkranken, müssen Sie:
unverzüglich Ihren Vorgesetzten über die Erkrankung und Ihren Aufenthaltsort während des Krankenstandes verständigen,
sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einerärztlichen Untersuchung unterziehen, das heißt einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen, und
eine Krankenstandsbestätigungmit Angaben zurArt und voraussichtlichen Dauer der Erkrankungvom Arzt verlangenund diesebisspätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.
Wenn der Vorgesetzte dies (aufgrund begründeter Zweifel) anordnet, müssen Sie sich unverzüglich einer Untersuchung durch einenVertrauensarzt der Einrichtung unterziehen. Wenn der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, ist der Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.
Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Art der Erkrankung in der Krankenstandsbestätigung anzugeben (Rechtsgrundlage: § 23c ZDG, § 54 Ärztegesetz). Der Eintrag „Krankheit“ allein ist zu wenig aussagekräftig und daher nicht ausreichend. Wenn die Art der Erkrankung nicht angegeben ist, begehen Sie (!) eine Dienstpflichtverletzung, die mit einer Anzeige zu ahnden ist.
Es wird deshalb empfohlen, dass Sie dem Arzt das Formular Muster einer Krankenstandsbestätigungvorlegen. Dieses Formular wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit erstellt. Der Arzt hat darin die zutreffende Erkrankung anzukreuzen. Zur Art der Erkrankung darf auch auf ein Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte verwiesen werden.
Falls Sie die Krankenstandsbestätigung nicht fristgerecht übermitteln, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung. Dafür sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Außerdem riskieren Sie ein Nichteinrechnungsverfahren.
Fristen:
Erkrankung am...
Arztbesuch spätestens am darauf folgenden...
Krankenstandsbestätigung an Vorgesetzten übermitteln spätestens am darauf folgenden...
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diese Frist endet unabhängig davon, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt
Wenn Sie länger krank sind, als auf der Krankenstandsbestätigung angegebenen ist, gilt das Gleiche wie oben beschrieben. Das bedeutet, Sie müssen dies wieder unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen und spätestens am nächstfolgenden Werktag zum Arzt gehen, um eine neue Krankenstandsbestätigung einzuholen. Diese ist dann wieder bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der (neuen) Erkrankung an den Vorgesetzten zu übermitteln.
Wenn Sie schon früher als ursprünglich angegeben Ihren Dienst wieder aufnehmen möchten, müssen Sie eine ärztliche Bestätigung mit dem aktuellen Enddatum des Krankenstandes vorlegen. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen.
Eine „Internet-Selbstabmeldung vom Krankenstand", die von der ÖGK für Arbeitnehmer angeboten wird, wird von der Zivildienstserviceagentur nicht anerkannt, weil eine solche Selbstabmeldung nicht die Vorgaben des Zivildienstgesetzes erfüllt.
Falls Sie zu Beginn Ihres Zivildienstes (am Dienstantrittstag) krank sind, müssen Sie sich rechtzeitig bei dem Vorgesetzten (beziehungsweise bei der Einrichtung) krankmelden und wie oben angegeben rechtzeitig eine Krankenstandsbestätigung übermitteln. Der Zivildienst gilt dann als ordnungsgemäß begonnen.
Wenn Sie im Krankenhaus sind, brauchen Sie ebenfalls ab dem 1. Krankenstandstag eine Bestätigung – entweder eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes oder eine Aufnahme- oder Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. Es kann sein, dass Sie beim Krankenhaus nach der Bestätigung fragen müssen. Die Bestätigung müssen Sie innerhalb von 7 Tagen (gerechnet ab Beginn des Krankenstandes) an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln. Wenn Sie länger im Krankenstand sind, als auf der Bestätigung angegeben ist, oder wenn Sie nach Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus weiterhin im Krankenstand sind, müssen Sie wieder spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen und diesen um eine Krankenstandsbestätigung über den weiteren Krankenstand ersuchen. Diese Bestätigung müssen Sie auch wieder innerhalb von 7 Tagen an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.