Wenn Sie Ihren Zivildienst in Wien leisten:
Amt der Wiener Landesregierung
MA 62
Lerchenfelder Straße 4
1082 Wien
Telefon: 01/4000 89 478
E-Mail: post@ma62.wien.gv.at
Außerordentliche Beschwerde, Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Nur dann, wenn bei der Schlichtungsstelle beim Landeshauptmann keine Übereinkunft zwischen den Konfliktparteien erreicht wird, können Sie (in allen mit Ihrer Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen) eine außerordentliche Beschwerde beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten einbringen. Dieses Recht erlischt jedoch 1 Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber 2 Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes
Geschäftsstelle des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Bundeskanzleramt
Sektion VI - Familie und Jugend, Abteilung 5 Jugendpolitik
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien
Berichterstatter: MR Mag. jur Peter Dornstädter
E-Mail: beirat.zivildienst@bka.gv.at
Telefon: +43 1 53115 633 433
Ab 5 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bekannt gegeben. Ab 20 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter bekannt gegeben.
Wenn in einer Einrichtung zwar mehr als 5 Zivildienstleistende zugewiesen sind, diese aber auf mehrere Einsatzstellen verteilt eingesetzt werden, sodass in keiner Einsatzstelle 5 oder mehr Zivildienstleistende eingesetzt sind, wird keine Vertrauensperson bekannt gegeben. Eine gemeinsame Vertretung (Zentralvertretung) für alle Zivildienstleistenden ist nicht vorgesehen.
Bekanntgabe der Vertrauensperson:
Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – die Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen der Funktion (siehe unten). Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson.
Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.
Abberufung der Vertrauensperson oder des Stellvertreters:
Wenn mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters) verlangt, ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.
Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit:
- dem Ausscheiden des Zivildienstleistenden aus dem Zivildienst,
- einem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf die Funktion,
- der Abberufung durch eine Abstimmung (siehe oben),
- der Versetzung zu einer anderen Einrichtung,
- oder der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
Gut zu wissen:
Die Vertrauensperson und der Stellvertreter behalten Ihre Funktionen bis zum Ausscheiden aus dem Zivildienst (oder dem Erlöschen der Funktion, siehe oben), und zwar auch dann, wenn zu einem neuen Dienstantrittstermin weitere (gegebenenfalls auch ältere) Zivildienstleistende hinzukommen. Erst dann, wenn sowohl die Vertrauensperson, als auch der Stellvertreter den Dienst beendet haben (oder die Funktion erloschen ist, siehe oben), und mindestens 5 Zivildienstleistende in der Einrichtung (Einsatzstelle) eingesetzt werden, müssen eine neue Vertrauensperson und (ein oder zwei) Stellvertreter bekannt gegeben werden.
Aufgaben der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildienstleistenden gegenüber den Vorgesetzten, der Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Rechtsträger zu wahren und zu fördern, soweit diese den Dienstbetrieb betreffen. Die Vertrauensperson hat das Recht, vom Vorgesetzten gehört zu werden und Vorschläge zu erstatten. Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:
- Vorbringen von Wünschen und Beschwerden
- Dienstfreistellungen (Urlaub, Sonderdienstfreistellung)
- Regelung der Naturalleistungen (Unterbringung, Bekleidung)
- Ausreichende Einschulung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten durch den Vorgesetzten (den Rechtsträger)
- Angemessene Beschäftigung und Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden
- Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes (nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind)
Der Stellvertreter wirkt bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mit. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt deren Aufgaben in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion wahr.
In Verfahren vor den mit Zivildienst-Angelegenheiten betrauten Behörden (etwa Bezirksverwaltungsbehörde, Amt der Landesregierung) können Sie sich durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit die Angelegenheit mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang steht.
Unabhängig davon haben Sie – wie jeder Zivildienstleistende – das Recht, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.
zurück zur Übersicht