Finanzielles für Einrichtungen
Finanzielles für Einrichtungen im Jahr 2024
Die Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden hängen (unter anderem) davon ab, in welcher Dienstleistungssparte eine Einrichtung anerkannt ist und ob die Einrichtung von einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht wird.
Wenn eine Einrichtung beispielsweise in der Sparte Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Altenbetreuung oder Flüchtlingsbetreuung anerkannt ist und nicht von einer Gebietskörperschaft beherrscht wird, ist mit Kosten von rund 600 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat zu rechnen. Für Einrichtungen in den Sparten Kinderbetreuung, Jugendarbeit, Umweltschutz und für alle Einrichtungen, die von einer Gebietskörperschaft beherrscht werden, entstehen Kosten von mehr als 1.000 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat.
Für Details klicken Sie bitte auf:
- Kostenübersicht
- Grundvergütung
- Angemessene Verpflegung
- Kranken- und Unfallversicherung
- Impfungen
- Zivildienstgeld vom Bund
- KlimaTicket Ö Zivildienst (Fahrtkostenersatz)
- Unterbringung am Dienstort
- Dienstkleidung
- Allfällige Einschulungs- und Ausbildungskosten
- Wohnkostenbeihilfe, Familien-/Partnerunterhalt
- "Papamonat"
- Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse)
- Nebenbeschäftigung oder Studium neben dem Zivildienst
Die Einrichtung (deren Rechtsträger) entrichtet:
- an Zivildienstleistende:
- Grundvergütung ab 01.01.2024: 585,10 Euro pro Monat (statt zuvor 536,10 Euro)
- angemessene Verpflegung: Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld; (Bei der Höhe des Verfplegungsgeldes gibt es derzeit keine Änderung.)
- nur wenn erforderlich: Dienstkleidung, Unterbringung am Dienstort, Fahrtkostenersatz für dienstliche Fahrten
- an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK):
- Sozialversichtungsbeitrag ab 01.01.2024: 111,48 Euro
Die Zivildienstserviceagentur entrichtet:
- an Zivildienstleistende:
- auf Antrag und wenn Anspruch: Wohnkostenbeihilfe, Familien-/Partnerunterhalt
- auf Antrag und wenn Anspruch: Fahrtkostenersatz bei Dienstunterkunft wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung zwischen Wohn- und Dienstort
- Zivildienstleistende haben zudem Anspruch auf das KlimaTicket Ö Zivildienst.
- an Einrichtungen:
- Zivildienstgeld an Einrichtungen der Kategorie 1 ab 01.01.2023: 740 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat; (Beim Zivildienstgeld an Einrichtungen gab es seitdem keine Änderung.)
- Zivildienstgeld an Einrichtungen der Kategorie 2 ab 01.01.2023: 550 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat; (Beim Zivildienstgeld an Einrichtungen gab es seitdem keine Änderung.)
Die genannten Beträge beziehen sich auf den ordentlichen Zivildienst. Davon zu unterscheiden ist der außerordentliche Zivildienst, zu dem Zivildienstleistende bei Elementarereignissen, Unglücksfüllen außergewöhnlichen Umganges und außerordentlichen Notständen zugewiesen werden können. Derzeit gibt es keinen außerordentlichen Zivildienst.
Seit 1. Jänner 2024 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende 585,10 Euro pro Monat (statt zuvor 536,10 Euro). Diese muss von Ihnen (der Einrichtung oder dem Rechtsträger) bis zum Monatsersten jeden Folgemonats an den Zivildienstleistenden ausgezahlt werden. Die Grundvergütung unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
Der Zivildienstleistende erhält die Grundvergütung ab dem 1. Tag des Zivildienstes – auch wenn der Dienstantrittstag der 2. bis 5. Tag des Monats ist. (Der Zivildienst beginnt am 1. Tag des Monats. Wenn dieser ein Freitag, Samstag oder Sonntag ist, erfolgt der Dienstantritt erst am darauffolgenden Montag, bzw. wenn dieser ein Feiertag ist, am folgenden Werktag.) Das genaue Dienstantrittsdatum finden Sie in den Zuweisungslisten.
Wenn der Zivildienstleistende zu Dienstbeginn krank ist, erhält er die Grundvergütung trotzdem bereits ab dem ersten Tag des Zivildienstes.
Aber: Wenn der Zivildienst aus gesundheitlichen oder disziplinären Gründen vor dem Monatsletzten beendet wird (das Enddatum gibt die Zivildienstserviceagentur bekannt), kann für die betreffenden Kalendertage je ein Dreißigstel von der Grundvergütung abgezogen werden.
Zivildienstleistende erhalten keinen Lohnzettel. Falls ein Zivildienstleistender eine Bestätigung über die erhaltenen Bezüge benötigt, stellen Sie ihm bitte eine Bezugsbestätigung mit Angaben zur Grundvergütung und zum Verpflegungsgeld aus.
Die Höhe der Grundvergütung ist an die Beamtengehälter gekoppelt. Falls sich der Betrag mit dem Jahreswechsel ändert, informiert die Zivildienstserviceagentur die Einrichtung per E-Mail.
Folgendes gilt nur bei einem außerordentlichen Zivildienst: Wenn der Zivildienstleistende – infolge von Elementarereignissen oder außerordentlichen Notständen – unmittelbar nach Ende seines ordentlichen Zivildienstes zu einem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG zugewiesen wird, muss die Einrichtung (deren Rechtsträger) während des Verlängerungszeitraums zusätzlich einen Zuschlag zur Grundvergütung in Höhe von 1.963,50 Euro (Stand 01.01.2024) pro Monat an den Zivildienstleistenden entrichten. Derzeit gibt es keinen außerordentlichen Zivildienst. Deshalb haben die Zivildienstleistenden aktuell keinen Anspruch auf den Zuschlag zur Grundvergütung.
Angemessene Verpflegung
Während des Zivildienstes muss die Einrichtung dem Zivildienstleistenden eine angemessene Verpflegung zur Verfügung stellen. Und zwar in Form von Naturalverpflegung. Wenn diese nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen Sie ein Verpflegungsgeld gemäß der Verpflegungsverordnung berechnen und an den Zivildienstleistenden auszahlen.
Der Zivildienstleistende hat jeden Tag Anspruch auf Verpflegung. Also auch an dienstfreien Tagen (Wochenende, Urlaub) und an Krankenstandstagen, an denen er nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger verpflegt wird.
Wenn der Zivildienst am 1. eines Monats beginnt, der Dienstantritt aber erst zwischen 2. bis 5. Tag des Monats erfolgt (weil der 1. Kalendertag ein Freitag, Samstag, Sonn- oder Feiertag ist), erhält der Zivildienstleistende das Verpflegungsgeld trotzdem ab dem 1. Tag des Monats, weil der Zivildienst mit dem 1. Tag des Monats beginnt.
1. Naturalverpflegung
Die Naturalverpflegung besteht aus einem angemessenen Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Die warme Hauptmahlzeit kann zu Mittag oder am Abend zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sind ärztliche Anordnungen und religiöse Gebote zu beachten. Für ärztliche Anordnungen können Sie eine Arztbestätigung verlangen.
Die Naturalverpflegung kann in der Einrichtung selbst, in einer Kantine, im Gasthaus, in Form von Essensgutscheinen oder angemessenen Lunchpaketen erfolgen. Dem Zivildienstleistenden dürfen dafür keine Kosten entstehen.
Wichtig ist, dass die Naturalverpflegung auch angemessen ist. Nicht angemessen ist, wenn der Dienst beispielsweise um 16 Uhr endet, der Zivildienstleistende jedoch noch bis 18 Uhr auf das Abendessen in der Einrichtung warten müsste. In diesem Fall muss der Zivildienstleistende ein Verpflegungsgeld oder gegebenenfalls ein Lunchpaket für das Abendessen erhalten.
Die Zivildienstserviceagentur sieht es als nicht angemessen an, wenn vom Zivildienstleistenden verlangt wird, dass er an seinem freien Tag in die Einrichtung fahren müsste, um dort das Essen einzunehmen.
2. Verpflegungsgeld
a) Für jeden Tag, an dem der Zivildienstleistende keine Naturalverpflegung erhält - also auch für dienstfreie Tage und Krankenstandstage ohne Naturalverpflegung - müssen Sie ihm täglich 16 Euro auszahlen. Davon sind folgende Abzüge zulässig:
- 15% Abzug (2,40 Euro), wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichtet, das heißt, wenn Dienstbeginn und Dienstende in der gleichen Ortsgemeinde sind,
- bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro), wenn die Tätigkeit mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, wie etwa bei der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr,
- 10% Abzug (1,60 Euro), wenn eine entsprechende Kochgelegenheit mit zumindest Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) und getrenntem Kühlschrank und Gefrierschrank zur Verfügung steht. Ein Kühlschrank mit integriertem Gefrierfach erfüllt gemäß Verwaltungsgerichtshof nicht die notwendigen Voraussetzungen. Um diesen Abzug vornehmen zu können, muss ein in der Funktion vom Kühlschrank getrennter Gefrierschrank vorhanden sein.
- Sie können als Zeichen der Anerkennung auch auf gerechtfertigte Abzüge verzichten.
b) Wenn die Naturalverpflegung nur teilweise möglich ist (zum Beispiel nur warmes Mittagessen, aber kein Frühstück, kein Abendessen), wird berechnet:
täglich 16 Euro minus allfälliger oben genannter Abzüge, das sind:
- 15% Abzug (2,40 Euro) für einen gleichbleibenden Dienstort
- bis zu 10% Abzug (bis zu 1,60 Euro) für eine geringe körperliche Belastung
- 10% Abzug (1,60 Euro) für entsprechend ausgestattete Kochgelegenheit
und von dem so berechneten Betrag sind dann abzugelten:
- 20% für das Frühstück,
- 50% für die warme Hauptmahlzeit und
- 30% für die weitere Mahlzeit.
c) Wenn Sie Naturalverpflegung zur Verfügung stellen, der Zivildienstleistende diese mit Ihrer Zustimmung aber nicht konsumiert,
- dann müssen Sie ihm die durchschnittlichen Kosten, die Ihnen für diese Mahlzeiten entstehen, auszahlen. Der Gesamtbetrag darf 4 Euro pro Tag nicht unterschreiten. Für dienstfreie Tage gebührt ihm jener Betrag wie unter Punkt a) beschrieben.
Download Kostenrechner mit Verpflegungsgeld-Berechnung:
- Kostenrechner Zivildienst (XLS, 78,5 kB)
- Verpflegungsverordnung, BGBl. II. Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009 (PDF, 7,3 kB)
Kranken- und Unfallversicherung
Zivildienstleistende und ihre mitversicherten Angehörigen werden nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Service-Gebühr für die e-card und von der Rezeptgebühr befreit. Außerdem werden die Zivildienstzeiten (seit dem 01.01.2005) nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes auf dem Pensionskonto erfasst.
Der Zivildienstleistende wird bei der Gesundheitskasse (ÖGK) in dem Bundesland versichert, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat. Das Beitragskonto wird von der Zivildienstserviceagentur beantragt. Die An- und Abmeldung bei der ÖGK führt die Zivildienstserviceagentur durch.
Der Kranken- und Unfallversicherungsbeitrag ist jedoch von Ihnen (der Einrichtung/dem Rechtsträger) an die an die ÖGK zu entrichten.
Im Jahr 2024 beträgt der Sozialversicherungsbeitrag 111,48 Euro pro Zivildienstleistendem und Monat. Beitragsgrundlage 2024: täglich 45,77 Euro, monatlich 1.373,10 Euro, Beitragssatz: 7,65% (unverändert), Unfallversicherungsbeitrag für Zivildienstleistende: monatlich 6,44 Euro, Beschäftigtengruppe für Zivildienstleistende: B902;
Am letzten Tag des Zivildienstes meldet die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstleistenden bei der ÖGK ab. Ab dann muss er selbst dafür sorgen, dass er durch seinen früheren oder neuen Arbeitgeber wieder versichert wird. Bei einer Mitversicherung (zum Beispiel bei den Eltern) muss er die Gesundheitskasse über die notwendige Mitversicherung unmittelbar selbst verständigen.
Anmerkung: Falls der Zivildienstleistende vor Beginn seines Zivildienstes eine Selbstversicherung (etwa bei der SVS) hatte, und diese während des Zivildienstes beenden möchte, muss er selbst eine Abmeldung veranlassen. Die Zivildienstserviceagentur hat keine Informationen über Sozialversicherungen außerhalb des Zivildienstes und führt keine Abmeldungen zu früheren Arbeitsverhältnissen durch. (Die Zivildienstserviceagentur führt nur die An- und Abmeldung bei der ÖGK mit Beginn und Ende des Zivildienstes durch.) Wenn der Zivildienstleistende Fragen zur Sozialversicherung hat, sollte er den entsprechenden Sozialversicherungsträger (etwa Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) kontaktieren.
Impfungen
Die Einrichtung (der Rechtsträger) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind (Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 4 ZDG).
Wenn Mitarbeitende Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und die Zivildienstleistenden im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, müssen den Zivildienstleistenden dieselben Impfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Zivildienstserviceagentur organisiert jedoch keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende der Einrichtungen durch. Für nähere Auskünfte zu Impfungen kontaktieren Sie bitte die AUVA.
Kostenlose HPV-Impfung
Die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) ist für Kinder ab dem 9. vollendeten Lebensjahr und Jugendliche bis zum 21. vollendeten Lebensjahr kostenlos. Weitere Informationen finden Sie unter Humane Papillomaviren (HPV) | Impfen schützt einfach oder auf dem Jugendportal des Bundeskanzleramtes www.jugendportal.at.
Zivildienstgeld vom Bund
Im Anerkennungsbescheid einer Einrichtung sind das Dienstleistungsgebiet und die Kategorie bzw. die Zuordnung zu § 28 Abs. 3 und 4 ZDG angegeben. Davon hängt ab, ob die Einrichtung ein Zivildienstgeld von 740 Euro oder 550 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat - oder kein Zivildienstgeld - vom Bund erhält (Stand: 1. Jänner 2023, seitdem keine Änderung). Wenn Sie Fragen zur Kategorie haben, geben das Amt der Landesregierung und die Zivildienstserviceagentur gerne Auskunft.
Kategorie 1: Einrichtung erhält 740 Euro vom Bund |
Kategorie 2: Einrichtung erhält 550 Euro vom Bund |
Kategorie 3: |
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ausgenommen | sowie | |
es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese aufgrund eines Vertrages erbringt. | alle Einrichtungen einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese aufgrund eines Vertrages erbringt. |
Für Einrichtungen der Kategorien 1 und 2:
Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der genannten Beträge.
Für Einrichtungen der Kategorie 3:
Einrichtungen der Kategorie 3 erhalten kein Zivildienstgeld vom Bund.
Bis 31. Dezember 2022 mussten Einrichtungen der Kategorie 3 den Betrag von 130 Euro pro Zivildienstleistendem/Monat an den Bund überweisen. Durch eine Änderung des Zivildienstgesetzes ist die Vergütung an den Bund mit Wirksamkeit 1. Jänner 2023 entfallen.
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