Urlaub und Dienstfreistellungen

Kalenderblatt mit Überschrift Juni/Juli, auf dem Kalenderblatt klebt ein gelbes Post-It mit der Aufschrift "Urlaub" und einer aufgemalten lachenden Sonne

2 Wochen Urlaub (Dienstfreistellung)

Zivildienstleistende haben das Recht auf 2 Wochen Dienstfreistellung (Urlaub). Das sind 12 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche, 10 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche.

Über den konkreten Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubes müssen Sie und der Zivildienstleistende rechtzeitig eine Vereinbarung treffen. Am besten schriftlich. Dabei ist auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen. Gibt es eine Einigung, kann der Zivildienstleistende seinen Urlaub jederzeit konsumieren.

Falls es keine Einigung gibt, hat der Zivildienstleistende die Hälfte des Urlaubes (1 Woche) zu Beginn des 7. Monats und die andere Hälfte (die restlichen Tage) am Ende seines Zivildienstes zu konsumieren.

Wenn der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung erkrankt, so sind die Tage der Erkrankung dann nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat und korrekt sowie fristgerecht gemeldet wurde.

Falls der Zivildienstleistende auf seinen Urlaub vergisst (oder wenn er den Urlaub am Ende des Zivildienstes konsumiert und währenddessen erkrankt), hat er keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für Urlaubstage. Allerdings sind Sie als Vorgesetzter verpflichtet, den Zivildienstleistenden über den Urlaubsanspruch und den rechtzeitigen Verbrauch des Urlaubes zu unterrichten.

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Foto eines Kalenderblattes mit einem gelben Post-It, auf dem in roter Schrift Uniaufnahmeprüfung steht

2 Tage Dienstfreistellung für Berufsvorbereitungen, Ausbildungszwecke

Zusätzlich zu den 2 Wochen Urlaub haben Zivildienstleistende den Anspruch auf eine Dienstfreistellung von bis zu 2 Tagen aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung. Also zum Beispiel für ein Vorstellungsgespräch, die Lehrabschlussprüfung oder eine Aufnahmeprüfung auf einer Universität. Der Zivildienstleistende muss seinen Vorgesetzten über einen solchen Termin mindestens eine Woche im Voraus informieren. Außerdem muss er eine entsprechende Bestätigung über diesen Termin vorlegen. Die freien Tage dürfen auch stundenweise aufgeteilt werden, dabei ist die Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen.

Sonderdienstfreistellung für familiäre oder persönliche Angelegenheiten

Für Zivildienstleistende gibt es keine „Pflegefreistellung" und keine „Übersiedlungstage". Allerdings kann der Vorgesetzte in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, eine Sonderdienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bewilligen. Und zwar:

  • zusätzlich zum Urlaub,
  • jedoch nur im unbedingt notwendigen Ausmaß
  • und insgesamt höchstens bis zu einer Woche.
  • Beispielgründe: Hochzeit, Todesfall, Geburt eines Kindes

Auf die Sonderdienstfreistellung hat der Zivildienstleistende keinen Rechtsanspruch. Diese ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten möglich.

Falls der Zivildienstleistende in begründeten Fällen (etwa für die Pflege von erkrankten Angehörigen) einen längeren Zeitraum frei bräuchte, kann er einen (selbst formulierten) Antrag auf Befristete Befreiung vom Zivildienst an die Zivildienstserviceagentur senden. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, wird der Zivildienst unterbrochen. Der Zivildienstleistende wird dann später erneut zugewiesen werden (eventuell zu einer anderen Einrichtung), um die restliche Dienstzeit ableisten zu können.

"Papamonat"

Ein Zivildienstleistender hat Anspruch auf einen „Papamonat“ (eine Dienstfreistellung):

  • für die Dauer von 4 Wochen,
  • im Zeitraum ab der Geburt des Kindes bis 12 Wochen nach der Geburt des Kindes,
  • wenn das Kind zum Haushalt des Zivildienstleistenden gehört;
  • Im Zivildienst begonnene Ausbildungen muss der Zivildienstleistende vor dem Papamonat abschließen.
  • Der Zivildienstleistende muss den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem gewünschten Beginn des Papamonats darüber informieren.

Während des Papamonats muss die Einrichtung die Grundvergütung und Verpflegung bzw. das Verpflegungsgeld weiter auszahlen, sowie den Beitrag für die Kranken- und Unfallversicherung entrichten. Der Bund zahlt weiterhin das Zivildienstgeld an Einrichtungen der Kategorie 1 (740 Euro/Monat) und Kategorie 2 (550 Euro/Monat) aus.

Die Zeit des Papamonats zählt als geleistete Zivildienstzeit. Der Papamonat endet jedenfalls mit dem Ende des Zivildienstes.

Dokumentation und Meldungen

Die Dienstfreistellungen (Art und Zeitraum) müssen in einem Dienstplan oder in anderer geeigneter Form aufgezeichnet werden. Sie müssen die Dienstfreistellungen aber nicht an die Zivildienstserviceagentur melden - außer, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst VORZEITIG beendet. Also nur dann, wenn er zu einer anderen Einrichtung versetzt wird oder aus gesundheitlichen oder disziplinären Gründen vorzeitig aus dem Dienst entlassen wird. Verwenden Sie dann bitte das Formular Krankmeldung, Urlaubsmeldung (Dokumentation für Vorgesetzte).

Die Meldung ist notwendig, damit später die neue Einrichtung, zu der der Zivildienstleistende für die restliche Dienstzeit zugewiesen wird, über die konsumierten Urlaubstage informiert werden kann. Wenn die Meldung nicht erfolgt, sieht das Zivildienstgesetz eine Anzeige gegen Vorgesetzte vor! Rechtsgrundlage: § 39/1 Zivildienstgesetz

Auslandsreise im Urlaub

Während der dienstfreien Zeit dürfen Zivildienstleistende ins Ausland reisen. Die Einholung einer Genehmigung bei der Zivildienstserviceagentur ist dafür nicht notwendig.

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Nebenbeschäftigung und Studium neben dem Zivildienst

Es ist für Zivildienstleistende zulässig, in der dienstfreien Zeit zu studieren oder eine Nebenbeschäftigung (zum Beispiel geringfügige Beschäftigung) auszuüben. Allerdings darf die Zivildienstleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Nebenbeschäftigung oder das Studium dürfen nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden. Die Interessen des Zivildienstes müssen gewahrt bleiben. Allfällige steuerrechtliche Fragen zu Bezügen aus einer weiteren Beschäftigung muss der Zivildienstleistende selbst mit dem Finanzamt klären.

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Feiertage

Ein Zivildiener und eine Klientin beim Wandern in den Bergen im Rahmen eines Bewohnerausfluges des Hauses St. Vinzenz

Folgende Tage gelten gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 als Feiertage:

  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Maria Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Maria Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanstag)

In Österreich galt der Karfreitag bis zum Jahr 2018 für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche als ein gesetzlicher Feiertag. Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Landesfeiertage in den Bundesländern - wie der Florianitag in OÖ (4. Mai) oder der Leopolditag in NÖ (15. November) - sind keine Feiertage nach dem Feiertagsruhegesetz 1957.

Bei Normaldienst sind die im Feiertagsruhegesetz aufgezählten Feiertage grundsätzlich dienstfrei. Der Zivildienstleistende hat in einer Arbeitswoche mit einem Feiertag entsprechend weniger Wochenstunden (zum Beispiel nur 34 anstelle von 42 Wochenstunden). Es fallen dabei keine Minusstunden an. Das bedeutet, ein Feiertag muss nicht eingearbeitet werden.

Ausnahme: Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat auch an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden. Durch solche Dienste darf die wöchentliche Mindestruhezeit aber nicht unterschritten werden. Diese beträgt grundsätzlich 36 Stunden.

Bei Turnusdienst kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Die Mindestruhezeiten und Wochendienstzeit-Obergrenzen müssen dennoch eingehalten werden. Der Dienst an einem Feiertag ist – sofern die zulässigen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit erreicht sind – längstens innerhalb von 8 Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

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