Übersicht
Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit während des Zivildienstes richtet sich nach den Erfordernissen des Einsatzes und kann deshalb in den einzelnen Dienststellen unterschiedlich geregelt sein (innerhalb der Grenzen der Dienstzeitverordnung). Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens der Zeit entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Dienstzeitverordnung unterscheidet zwischen einem Normal- und einem Turnusdienst.
Bei Normaldienst sind die Dienstzeiten während eines mehrwöchigen Zeitraumes im Wesentlichen gleich bleibend auf die einzelnen Wochentage aufgeteilt. Der Turnusdienst umfasst wechselnde Dienstzeiten (etwa Früh-, Nachmittags- oder Wochenenddienst). Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.
Die Dienstzeiten sind im Dienstplan ersichtlich. Dieser muss vom Vorgesetzten (der Einrichtung oder Einsatzstelle) grundsätzlich für mindestens 2 Wochen im Voraus erstellt werden. Der Dienstplan muss an einer für Zivildienstleistende leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar aufgelegt oder an diese ausgehändigt werden. Änderungen des Dienstplanes sind bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich (innerhalb der Grenzen der Dienstzeitverordnung). Eigenmächtige Änderungen durch Zivildienstleistende (zum Beispiel Diensttausch) sind nicht zulässig.
Tägliche Dienstzeit:
- grundsätzlich 8 bis 10 Stunden
- bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten 4 bis 12 Stunden
- bei Überstunden bis 15 Stunden
Wöchentliche Dienstzeit:
- mindestens wie sonstige Beschäftigte, bei Normaldienst bis zu 45 Stunden, bei Turnusdienst bis zu 48 Stunden
- bei Arbeitsbereitschaft bei Normaldienst bis zu 50 Stunden, bei Turnusdienst bis zu 52 Stunden
- bei Überstunden bis zu 60 Stunden
- jedoch im 8-Wochendurchschnitt ohne Arbeitsbereitschaft bis zu 45 Stunden, mit Arbeitsbereitschaft bis zu 50 Stunden
Nachtdienst:
- gilt von 22:00 bis 06:00 Uhr
- bis zu 24 Stunden pro Woche möglich
- jedoch im 8-Wochendurchschnitt nur bis zu 16 Stunden pro Woche
Sonn- und Feiertage:
- bei Normaldienst grundsätzlich dienstfrei, bei besonderen dienstlichen Erfordernissen jedoch bis zu zwei Mal pro Monat möglich; Durch einen Feiertag fallen keine Minusstunden an!
- bei Turnusdienst möglich, jedoch muss einmal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen von mindestens 24 Stunden) gewährleistet sein; Wenn die maximal zulässige wöchentliche Dienstzeit erreicht ist, muss ein Dienst an einem Feiertag längstens innerhalb von 8 Wochen durch Zeitausgleich ausgeglichen werden.
Zeitausgleich:
- im Verhältnis 1:1; Rechtsanspruch ab der 56. geleisteten Wochenstunde
Keine Minusstunden:
- Es gibt keine Gleitzeit und keine Minusstunden beim Zivildienst. Eine Dienstzeit von mehr als 60 Wochenstunden ist nicht zulässig.
Tägliche Dienstzeit
Die tägliche Dienstzeit muss grundsätzlich 8 bis 10 Stunden betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend festzulegen. Außerdem ist auf die Wegzeit zwischen Ihrer Wohnung (Unterkunft) und dem Dienstort Bedacht zu nehmen. Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit auch über- oder unterschritten werden. In diesen Fällen beträgt die tägliche Mindestdienstzeit 4 Stunden, die tägliche Maximaldienstzeit 12 Stunden.
Wöchentliche Dienstzeit
Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens jener Zeit entsprechen, die auch für sonstige Beschäftigte in der Einrichtung vorgesehen ist, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen versehen. Sie darf bei Normaldienst grundsätzlich 45 Stunden, bei Turnusdienst grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten.
Wenn in die Dienstzeit jedoch regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Wochendienstzeit bei einem Normaldienst 50 Stunden, bei Turnusdienst 52 Stunden betragen. Die Dienstzeit muss dabei so verteilt sein, dass innerhalb eines achtwöchigen Durchschnittes 45 Wochenstunden (ohne Arbeitsbereitschaft) beziehungsweise 50 Wochenstunden (bei Arbeitsbereitschaft) nicht überschritten werden.
Unter Arbeitsbereitschaft wird verstanden, dass der Zivildienstleistende an der Dienststelle anwesend ist und einer selbst gewählten Beschäftigung nachgehen kann (etwa Lesen). Eine Bereitschaft zu Hause mit Erreichbarkeit über das Handy, einen Pager oder dgl. wird nicht als Arbeitsbereitschaft angesehen. Dies wäre als Rufbereitschaft zu sehen, die gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht erlaubt ist.
Überstunden
Überstunden dürfen nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen vom Vorgesetzten angeordnet werden und nur in jenem Ausmaß, wie sie auch von sonstigen Mitarbeitern in der Einrichtung geleistet werden, die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben.
Die tägliche Dienstzeit darf dabei 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 60 Stunden nicht überschreiten. Außerdem müssen die Ruhezeiten eingehalten werden.
Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein zur Anordnung der Überstunden Befugter vom Zivildienstleistenden nicht erreichbar, sind diese nicht angeordneten Dienstzeiten als Überstunden zu werten. Sie müssen die Leistung dieser Überstunden aber unverzüglich einem Vorgesetzten melden, ansonsten gelten diese als freiwillige Überstunden.
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Zeitausgleich
Jede Überstunde kann vom Vorgesetzten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten werden. Ab der 56. geleisteten Wochenstunde müssen Überstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten werden. Eine finanzielle Abgeltung von Überstunden ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ruhezeiten und Ruhepausen
Der Dienstplan muss so erstellt werden, dass eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. Falls Sie am Dienstort untergebracht sind, ist die wöchentliche Ruhezeit so zu bemessen, dass Sie zweimal im Monat heimfahren können, sofern nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
Im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse kann die vorgesehene durchgehende Ruhezeit, die mindestens einmal wöchentlich gewährt werden muss, auch unterschritten werden. Sie hat jedoch mindestens 24 Stunden zu betragen. Im 4-Wochen-Durchschnitt muss zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.
Die tägliche Ruhezeit nach Diensten von 8 oder mehr Stunden muss grundsätzlich mindestens 11 Stunden betragen. Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann diese jedoch unterschritten werden (grundsätzlich nur bei unmittelbar aufeinander folgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat). Es muss Ihnen jedoch ein ununterbrochener Schlaf von täglich 8 Stunden möglich sein.
Die Ruhepausen richten sich grundsätzlich nach den Ruhepausen jener Mitarbeiter in der Einrichtung (Einsatzstelle), die im Wesentlichen gleichartige Dienstleistungen erbringen. Gibt es keine Vergleichsmöglichkeit, so ist ein Dienst von mehr als 6 Stunden durch eine Ruhepause von 30 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause kann auf bis zu 3 kürzere Pausen aufgeteilt werden.
Ruhepausen sind nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.
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Folgende Tage gelten gemäß Feiertagsruhegesetz 1957 als Feiertage:
- 1. Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Maria Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Maria Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanstag)
In Österreich galt der Karfreitag bis zum Jahr 2018 für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen und der Evangelisch-methodistischen Kirche als ein gesetzlicher Feiertag. Im Jahr 2019 wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Landesfeiertage in den Bundesländern - wie der Florianitag in OÖ (4. Mai) oder der Leopolditag in NÖ (15. November) - sind keine Feiertage nach dem Feiertagsruhegesetz 1957.
Zum Dienst an Sonn- und Feiertagen siehe: Beim Zivildienst gibt es keine Minusstunden
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Beim Zivildienst gibt es keine Minusstunden
Wenn Sie einen Normaldienst haben, sind die gesetzlichen Feiertage grundsätzlich dienstfrei. In einer Arbeitswoche mit einem Feiertag haben Sie dann entsprechend weniger Wochenstunden (zum Beispiel nur 34 anstelle von 42 Wochenstunden). Es fallen dabei keine Minusstunden an. Ein Feiertag muss also nicht eingearbeitet werden.
Ausnahme: Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen können Sie auch bei Normaldienst bis zu zweimal pro Monat an Sonn- oder Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden. Durch solche Dienste darf die wöchentliche Mindestruhezeit von 36 Stunden aber nicht unterschritten werden.
Wenn Sie einen Turnusdienst haben, können Sie auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Die Mindestruhezeiten und Wochendienstzeit-Obergrenzen müssen jedoch eingehalten werden. Die Mindestruhezeit beträgt grundsätzlich 36 Stunden. Der Dienst an einem Feiertag ist – sofern die zulässigen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit erreicht sind – längstens innerhalb von 8 Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
Nachtdienst
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Sie können pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
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