Bei wem muss sich der Zivildienstleistende krankmelden? Vorgesetzte? Stellvertreter?
Wer ist für Meldungen an die Zivildienstserviceagentur zuständig?
Gibt es Zivildienst-Gesamtverantwortliche, die alle Meldungen für mehrere Dienststellen abwickeln?
Wer erstattet Anzeigen bei Dienstpflichtverletzungen?
Meldepflichten bei Erkrankung
Bei einer Erkrankung muss der Zivildienstleistende:
unverzüglich seinen Vorgesetzten über die Erkrankung und den Aufenthaltsort während des Krankenstandes verständigen,
sich spätestens am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, das heißt einen Arzt aufsuchen oder einen Hausbesuch veranlassen, und
eine Krankenstandsbestätigung mit Angaben zur Art und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vom Arzt verlangen und diese bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermitteln.
Falls der Vorgesetzte begründete Zweifel hat – beispielsweise bei einer telefonischen Krankmeldung – kann er den Zivildienstleistenden mit einer Dienstanweisung zu einem Vertrauensarzt der Einrichtung schicken oder den Vertrauensarzt ersuchen, einen Hausbesuch beim Zivildienstleistenden vorzunehmen. Wenn der Vertrauensarzt keine Erkrankung feststellen kann, hat der Zivildienstleistende seinen Dienst ordnungsgemäß aufzunehmen.
Dokumentieren Sie bitte das Datum der Krankmeldung und der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung im Formular Krankmeldungen und in Ihren Dienstaufzeichnungen. Sie können auch die Uhrzeit der Krankmeldung vermerken und einen Eingangsstempel auf die Krankenstandsbestätigung geben. Das Formular berechnet, ob die Fristen korrekt eingehalten wurden.
Wenn die Krankenstandsbestätigung vollständig ist und alle Fristen eingehalten wurden, ist dazu nichts Weiteres zu tun.
Vollständig = mit Art der Erkrankung und voraussichtlicher Dauer;
Fristgerecht = innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Dienstverhinderung übermittelt.
Ein ordnungsgemäß gemeldeter Krankenstand gilt als Zivildienstzeit, der Zivildienstleistende muss die Krankenstandstage nicht einarbeiten.
Wenn sich der Zivildienstleistende jedoch nicht rechtzeitig krankgemeldet hat, oder wenn er die Krankenstandsbestätigung nicht rechtzeitig übermittelt hat, begeht er eine Dienstpflichtverletzung.
Zur Art der Erkrankung: Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Art der Erkrankung anzugeben (§ 23c ZDG, § 54 Ärztegesetz). Der Eintrag „Krankheit“ allein ist zu wenig aussagekräftig und daher nicht ausreichend. Es wird empfohlen, dass der Zivildienstleistende dem Arzt das Formular Muster einer Krankenstandsbestätigung vorlegt. Dieses wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt. Weisen Sie den Zivildienstleistenden unbedingt darauf hin, dass eine Anzeige mit Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist, wenn keine Art der Erkrankung angegeben ist.
Wenn der Zivildienstleistende länger krank ist, als ursprünglich auf der Krankenstandsbestätigung angegeben ist, ist die Vorgehensweise gleich, wie wenn er erstmals krank wäre. Das bedeutet, der Zivildienstleistende muss dies wieder unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen und spätestens am nächstfolgenden Werktag einen Arzt aufsuchen (oder einen Hausbesuch veranlassen), um eine neue Krankenstandsbestätigung einzuholen. Diese muss er wieder bis spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn der (neuen) Erkrankung an den Vorgesetzten übermitteln.
Wenn der Zivildienstleistende schon früher als ursprünglich angegeben den Dienst wieder aufnehmen möchte, muss er eine ärztliche Bestätigung mit dem aktuellen Enddatum des Krankenstandes vorlegen. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen. Eine „Internet-Selbstabmeldung vom Krankenstand", die von der ÖGK für Arbeitnehmer angeboten wird, wird von der Zivildienstserviceagentur nicht anerkannt, weil diese „Selbstabmeldung“ nicht die Vorgaben des Zivildienstgesetzes erfüllt.
Krankenstandsbestätigung an Vorgesetzten übermitteln spätestens am darauf folgenden...
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diese Frist endet unabhängig davon, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt
Impfungen
Die Einrichtung (der Rechtsträger) muss für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung des Dienstes vorsorgen. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im Wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind (Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 4 ZDG).
Wenn Mitarbeitende Ihrer Einrichtung bestimmte Impfungen erhalten und die Zivildienstleistenden im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten ausüben wie diese Mitarbeitenden, müssen den Zivildienstleistenden dieselben Impfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Zivildienstserviceagentur organisiert jedoch keine Impfungen und führt auch keine Impfungen für Zivildienstleistende der Einrichtungen durch. Für nähere Auskünfte zu Impfungen kontaktieren Sie bitte die AUVA.
Vorzeitige Entlassung, wenn in Summe 24 Kalendertage dienstunfähig (krank)
Wenn ein Zivildienstleistender in Summe 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig (im Krankenstand) ist, ist er automatisch aus dem Zivildienst entlassen.Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen längeren durchgehenden Krankenstand oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit. Eine "Weiterbeschäftigung" durch die Einrichtung ist dann nicht erlaubt!
Es werden die Kalendertage gezählt, die in der Krankenstandsbestätigung angegeben sind. Wenn im angegebenen Zeitraum auch Wochenenden und Feiertage liegen, werden diese als Krankenstandstage mitgezählt.
Ausnahme: Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist ("klassische Arbeitsunfälle"), werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet — außer, wenn der Zivildienstleistende damit einverstanden ist. Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. (Details siehe weiter unten.)
Die Entlassung gilt ex lege, also von Gesetzes wegen. Deshalb ist ausnahmsweise kein Bescheid notwendig. Der Zivildienstleistende erhält aber von der Zivildienstserviceagentur eine Mitteilung über die Entlassung. Die Zivildienstserviceagentur kann auch eine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlassen.
Wenn ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde, wird er nach seiner Genesung ehestmöglich wieder zum Zivildienstzugewiesen. Wenn Sie ihn wieder einsetzen möchten, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur. Die Zählung der Krankenstandstage beginnt dann – nach der Entlassung und neuen Zuweisung – bei null. (Das heißt: Wenn der Zivildienstleistende vorzeitig entlassen und später neu zugewiesen wird, gilt für die restliche Dienstzeit also wieder die 24-Krankenstandstage-Frist.)
Unverzügliche Meldungen an die Zivildienstserviceagentur:
Erreicht ein Zivildienstleistender in Summe 24 Krankenstandstage, müssen Sie umgehend die Zivildienstserviceagentur verständigen! Wenn Sie keine Meldung erstatten, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung (Anzeige, Geldstrafe). Senden Sie bitte folgende Beilagen an beendigung@zivildienst.gv.at:
Auflistung aller Krankenstände (Formular Krankmeldungen/Urlaubsmeldungen)
Alle vorliegenden Krankenstandsbestätigungen
Bekanntgabe der verbrauchten Urlaubstage per E-Mail oder mit Formular. Damit die Einrichtung, zu der er später zugewiesen wird, über die Urlaubstage informiert werden kann.
Mit der vorzeitigen Entlassung folgt auch die Abmeldung der Kranken- und Unfallversicherung. Diese Abmeldung führt die Zivildienstserviceagentur durch.
Bei einer nachweislichen Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes:
Wenn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit (der Krankenstand) nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist ("klassische Arbeitsunfälle"), werden die Krankenstandstage nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet – außer, der Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine Gesundheitsschädigung, die auf den Zivildienst zurückzuführen ist, unverzüglichdem Vorgesetzten zu melden. Wenn der Zivildienstleistende behauptet, eine Dienstunfähigkeit sei Folge des Zivildienstes, haben Sie dies unverzüglich auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität zu prüfen.Gibt es Zeugen? Beweismittel? Bei Zweifeln ist eine schriftliche Weisung, dass sich der Zivildienstleistende einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt unterziehen muss, sinnvoll.
Sie müssen den "Arbeitsunfall" mit einer AUVA-Meldung erfassen und an die AUVA melden. Senden Sie eine Kopie der AUVA-Meldung bitte auch an die Zivildienstserviceagentur, per Fax an 01/585 47 09-63 5819 oder per E-Mail in CC an info@zivildienst.gv.at.
Wegunfälle:
Der Verwaltungsgerichtshof (das ist das oberste Gericht in Verwaltungsverfahren) hat entschieden, dass Wegunfälle in der Leistung des Zivildienstes begründet sind und daher § 19a Abs. 3 ZDG einschlägig ist. Das heißt, dass die Tage einer Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls nicht in die 24-Tage-Frist des § 19a Abs. 2 ZDG einzurechnen sind (Ausnahme: der Zivildienstleistende stimmt zu).
Vor diesem Hintergrund ersucht die Zivildienstserviceagentur, dass Vorgesetzte genau hinsehen, wenn ein Zivildienstleistender behauptet, einen Wegunfall gehabt zu haben, und seine Angaben überprüfen.
Sollte die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Wegunfalls übermäßig lange und nicht mehr gerechtfertigt erscheinen, ist die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu empfehlen.