Familien-/Partnerunterhalt (auf Antrag)
Während des Zivildienstes haben Sie einen Anspruch auf Familien-/Partnerunterhalt für:
- Ihre Ehefrau, Ihren eingetragenen Partner,
- eigene Kinder, für die Sie oder Ihre nicht dauernd von Ihnen getrenntlebende Ehefrau Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe beziehen,
- andere Personen, für die Sie aufgrund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten haben (zum Beispiel außereheliche Kinder, geschiedene Frau);
Ihre Lebensgefährtin hat keinen Anspruch auf Familien-/Partnerunterhalt.
Das Verwaltungsverfahren führt das Heerespersonalamt durch – also nicht die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie den Antrag bis spätestens 3 Monate nach Ihrem Dienstantritt einbringen, haben Sie einen Leistungsanspruch ab dem ersten Zivildienstmonat. Wenn Sie den Antrag später stellen, beginnt der Leistungsanspruch mit dem Monat nach der Antragstellung – also nicht rückwirkend. Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familien-/Partnerunterhalt während des Zivildienstes, beginnt der Anspruch mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen.
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
Für die Festsetzung der Höhe des Familien-/Partnerunterhaltes gibt es eine Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage. Die Mindestbemessungsgrundlage von 1.581,35 Euro (Stand: 01.01.2024) wird herangezogen, wenn Sie kein Einkommen hatten oder weniger als diesen Betrag verdient haben. War das Einkommen höher als die Höchstbemessungsgrundlage von 7.181,94 Euro (Stand: 01.01.2024), gilt diese als durchschnittliches Einkommen.
Was gilt als Einkommen?
Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, vermindert um die darauf entfallende Einkommenssteuer (Lohnsteuer) sowie um die Pflichtbeiträge (etwa Sozialversicherung). Wenn Sie ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehen, gilt das Nettoeinkommen des letzten Einkommenssteuerbescheides (Steuererklärung). Bis zum Nachweis kann die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen werden.
Der Familien-/Partnerunterhalt beträgt je Kalendermonat:
- für Ihre Ehefrau/Ihren eingetragenen Partner: 50% (falls getrennt lebend bis maximal 20%) der Bemessungsgrundlage, auch wenn die Ehefrau/der eingetragene Partner selbst ein Einkommen hat;
- für jedes in Ihrem Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: 10% der Bemessungsgrundlage; Wenn kein Anspruch für die Ehefrau/den eingetragenen Partner besteht, erhöht sich der für andere anspruchsberechtigte zu Ihrem Haushalt gehörende Personen insgesamt gebührende Familienunterhalt um 30% der Bemessungsgrundlage. Dem Kind werden dann insgesamt 40% der Bemessungsgrundlage zuerkannt.
Beispiel 1: Ehepartner/eingetragener Partner + 2 Kinder = 50% + 10% + 10%
Beispiel 2: Lebensgemeinschaft + 2 Kinder = 30% + 10% + 10%
- für sonstige Unterhaltsberechtigte: bis maximal 20% der Bemessungsgrundlage; Sollten die gesetzlichen Verpflichtungen jedoch höher liegen, müsste bei Gericht um Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtungen angesucht werden.
Insgesamt dürfen für eine Familie 80 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden. Der Familienunterhalt/Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zusammen dürfen 100 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Bescheid und Auszahlung
Das Heerespersonalamt entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Leistungen und sendet einen Bescheid zu. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur auf ein von Ihnen bekannt zu gebendes inländisches Konto.
Achtung: Jede Änderung der für die Leistungsbemessung maßgeblichen Umstände (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Eheschließung, Scheidung, Todesfall), müssen Sie so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis dem Heerespersonalamt mitteilen.