Vertrauensperson
Folgende Regelungen gelten seit 19. Juli 2024:
Vertrauensperson ab 5 Zivildienstleistenden
- Ab 5 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bekannt gegeben.
- Ab 20 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter bekannt gegeben.
Wenn in einer Einrichtung zwar mehr als 5 Zivildienstleistende zugewiesen sind, diese aber auf mehrere Einsatzstellen verteilt eingesetzt werden, sodass in keiner Einsatzstelle 5 oder mehr Zivildienstleistende eingesetzt sind, muss keine Vertrauensperson bekannt gegeben werden. Eine gemeinsame Vertretung (Zentralvertretung) für alle Zivildienstleistenden ist nicht vorgesehen.
Der Rechtsträger der Einrichtung hat insbesondere bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson und des Stellvertreters, der Abberufung und dem Verzicht mitzuwirken.
Bekanntgabe der Vertrauensperson:
Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – die Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen der Funktion (siehe unten). Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson.
Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.
Die Bestellung der Vertrauensperson (Stellvertreter) ist zu dokumentieren – beispielsweise durch einen schriftlichen, von allen Beteiligten unterschriebenen Aktenvermerk. Eine Meldung der Bestellung der Vertrauensperson (Stellvertreter) an Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann, Zivildienstserviceagentur) ist nicht vorgesehen.
Abberufung der Vertrauensperson oder des Stellvertreters:
Wenn mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters) verlangt, ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.
Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit:
- dem Ausscheiden des Zivildienstleistenden aus dem Zivildienst,
- einem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
- der Abberufung durch eine Abstimmung (siehe oben),
- der Versetzung zu einer anderen Einrichtung,
- oder der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
Gut zu wissen:
Die Vertrauensperson und der Stellvertreter behalten Ihre Funktionen bis zum Ausscheiden aus dem Zivildienst (oder dem Erlöschen der Funktion, siehe oben), und zwar auch dann, wenn zu einem neuen Dienstantrittstermin weitere (gegebenenfalls auch ältere) Zivildienstleistende hinzukommen. Erst dann, wenn sowohl die Vertrauensperson, als auch der Stellvertreter den Dienst beendet haben (oder die Funktion erloschen ist, siehe oben), und mindestens 5 Zivildienstleistende in der Einrichtung (Einsatzstelle) eingesetzt werden, müssen eine neue Vertrauensperson und (ein oder zwei) Stellvertreter bekannt gegeben werden.
Aufgaben der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildienstleistenden gegenüber den Vorgesetzten, der Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Rechtsträger zu wahren und zu fördern, soweit diese den Dienstbetrieb betreffen. Die Vertrauensperson hat das Recht, vom Vorgesetzten gehört zu werden und Vorschläge zu erstatten.
In Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden (zum Beispiel Bezirksverwaltungsbehörde, Amt der Landesregierung) können sich Zivildienstleistende durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit die Angelegenheit mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang steht.
Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt deren Aufgaben in den Fällen des Erlöschens der Funktion wahr.
Jeder Zivildienstleistende hat außerdem das Recht, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.