Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Um den Zivildienst an aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen, hat Staatssekretärin Claudia Plakolm eine Gesetzesnovelle initiiert, die im Parlament beschlossen wurde und mit 19. Juli 2024 in Kraft getreten ist.
Die Änderungen gelten somit ab 19. Juli 2024. Die zentralen Punkte der ZDG-Novelle:
1. Auszahlung der Grundvergütung:
- Die Grundvergütung für Zivildienstleistende ist bis zum Monatsersten jeden Folgemonats auszuzahlen – statt bisher bis zum 15. jeden Monats.
- Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 2 und § 32a Abs. 2 ZDG
2. „Papamonat“ für Zivildienstleistende:
- Zivildienstleistende haben Anspruch auf einen „Papamonat“ (eine Dienstfreistellung):
- für die Dauer von 4 Wochen im Zeitraum ab der Geburt des Kindes bis 12 Wochen nach der Geburt des Kindes,
- wenn das Kind zum Haushalt des Zivildienstleistenden gehört;
- Im Zivildienst begonnene Ausbildungen muss der Zivildienstleistende vor dem Papamonat abschließen.
- Der Zivildienstleistende muss den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem gewünschten Beginn des Papamonats darüber informieren.
- Während des Papamonats muss die Einrichtung die Grundvergütung und Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld an den Zivildienstleistenden weiter auszahlen, sowie den Beitrag für die Kranken- und Unfallversicherung an die ÖGK weiter entrichten.
- Der Bund entrichtet das Zivildienstgeld weiterhin an Einrichtungen der Kategorie 1 (740 Euro/Monat) und Kategorie 2 (550 Euro/Monat).
- Die Zeit des Papamonats zählt als geleistete Zivildienstzeit.
- Der Papamonat endet jedenfalls mit dem Ende des Zivildienstes.
- Rechtsgrundlage: § 23a Abs. 6 ZDG
3. Sonderdienstfreistellung für Ausbildungszwecke/berufliche Angelegenheiten jetzt auch stundenweise möglich:
- Die Dienstfreistellung für Ausbildungszwecke oder berufliche Angelegenheiten kann nun auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
- Die Gesamtsumme – von bis zu 2 Tagen – bleibt unverändert. Bei der Aufteilung der Tage auf Stunden ist die Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen.
- Rechtsgrundlage: § 23a Abs. 4a ZDG
4. Vereinfachungen bei der Bestellung der Vertrauensperson:
Die frühere Vertrauenspersonenwahl wird durch folgende neue Regelung ersetzt:
- Ab 5 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bekannt gegeben. Ab 20 eingesetzten Zivildienstleistenden in einer Einrichtung oder Einsatzstelle werden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter bekannt gegeben.
- Wenn in einer Einrichtung zwar mehr als 5 Zivildienstleistende zugewiesen sind, diese aber auf mehrere Einsatzstellen verteilt eingesetzt werden, sodass in keiner Einsatzstelle 5 oder mehr Zivildienstleistende eingesetzt sind, muss keine Vertrauensperson bekannt gegeben werden.
Bekanntgabe der Vertrauensperson:
- Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – die Vertrauensperson. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson.
- Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.
- Die bisherige Meldung der Vertrauensperson an Behörden (Landeshauptmann, (Bezirksverwaltungsbehörde, Zivildienstserviceagentur) entfällt.
- Die Bestellung der Vertrauensperson ist jedoch zu dokumentieren, zum Beispiel durch einen schriftlichen, von allen Beteiligten unterschriebenen Aktenvermerk. Die Unterlagen sind entsprechend aufzubewahren.
- Rechtsgrundlage: § 37b und d ZDG
- Mehr Infos und Aufgaben der Vertrauensperson siehe Vertrauensperson
5. Meldepflicht bei Erreichen von 24 Krankenstandstagen an Zivildienstserviceagentur:
- Einrichtungen müssen (wie bisher) die Zivildienstserviceagentur unverzüglich verständigen, wenn ein Zivildienstleistender in Summe 24 Krankenstandstage erreicht.
- Wenn keine zeitnahe Meldung erfolgt, erhält der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden eine Verwaltungsstrafe.
- Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG, § 67 ZDG
6. Verpflichtung zur Löschung von Daten:
- Rechtsträger und Einrichtungen müssen personenbezogene Daten der Zivildienstpflichtigen nach 7 Jahren löschen, sofern in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde.
- Bei einem Widerruf der Einrichtung müssen Rechtsträger, Einrichtungen, Landeshauptleute und Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogen Daten der Zivildienstpflichtigen 2 Jahre nach dem Widerruf der Anerkennung der Einrichtung löschen.
- Rechtsgrundlage: § 57a Abs. 5 ZDG
7. Untersuchung durch einen Facharzt auf Weisung der Zivildienstserviceagentur:
- Wenn die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an einer durch einen Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit eines Zivildienstleistenden hat, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Facharzt zu unterziehen. Die Kosten für die Facharztuntersuchung trägt die Zivildienstserviceagentur.
- Rechtsgrundlage: § 23c Abs. 4 ZDG
8. Hilfsdienste der Zivildienstleistenden:
- Die Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wurden gesetzlich folgendermaßen definiert:
- In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Abs. 2 und 3, §§ 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.
- Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 ZDG
9. Bevorzugte Zuweisung:
- Die Sparten der Einrichtungen, denen Zivildienstpflichtige bevorzugt zugewiesen werden können, wurden um die Altenbetreuung und Krankenanstalten erweitert. Folglich ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, an Einrichtungen in den Sparten Rettungswesen, Katastrophenhilfe, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung und Krankenanstalten bevorzugt zuzuweisen.
- Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 ZDG
10. Zweiteilung des Zivildienstes in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Einrichtung:
- Der Zivildienstpflichtige kann mit einer Einrichtung eine einmalige Teilung des Zivildienstes vereinbaren. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen bereits vor Erhalt eines Zuweisungsbescheides,
- wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen, etwa Härtefälle bei Unternehmern oder Schicksalsschläge in der eigenen Familie,
- und nur mit Zustimmung der Einrichtung;
- Die Einrichtung muss für beide Zuweisungstermine einen Bedarf gemeldet haben. Der Zivildienstpflichtige belegt folglich zweimal einen 9-Monatsplatz.
- Ein Formular für den Antrag auf Zweiteilung des Zivildienstes kann unter Formulare für Zivildiener heruntergeladen werden.
- Die Zivildienstserviceagentur prüft die Sachverhalte und legt im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstantritts und Dienstendes fest.
- Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 und 4 ZDG
- Gut zu wissen: Ein Antrag auf Zweiteilung des Zivildienstes kann nur vor der Zuweisung zum Zivildienst gestellt werden. Wenn der Zivildienstpflichtige nach Erhalt des Zuweisungsbescheides oder während des Zivildienstes die Zivildienstleistung aufgrund von unvorhergesehenen, besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Gründen unterbrechen möchte, kann er – wie schon bisher – einen Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst nach § 13 ZDG stellen.
- Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 ZDG
11. Anerkennung neuer Zivildiensteinrichtungen, Aufstockung der Plätze:
- Um die Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen trotz geburtenschwacher Jahrgänge möglichst hoch zu halten, wurden die Kriterien für die Anerkennung neuer Einrichtungen und Aufstockungen der Plätze geändert.
- Wenn die bundesweite Bedarfsdeckung im Vorjahr unter 90 Prozent lag, dürfen nur Einrichtungen anerkannt werden, die in folgenden Sparten tätig sind:
- Rettungswesen, Katastrophenhilfe, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenanstalten
- Ausnahmen, bei denen diese Bestimmung keine Anwendung findet:
- Bei einem Rechtsträgerwechsel: Wenn eine bereits anerkannte Zivildiensteinrichtung widerrufen und unter einem anderen Rechtsträger neu anerkannt wird und die Anzahl der bisher genehmigten Plätze nicht erhöht wird.
- Wenn Plätze innerhalb der Einrichtungen eines Rechtsträgers umverteilt werden und die Gesamtzahl der Plätze des Rechtsträgers unverändert bleibt.
- Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 ZDG
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivildienstserviceagentur gerne zur Verfügung:
E-Mail: info@zivildienst.gv.at
Telefon: 01/585 47 09 – 63 5800