Der Weg zum Zivildienst

Drei Zivildiener in Uniform des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs neben einem Rettungsauto

In Österreich besteht die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger vom 17. bis zum 50. Geburtstag bzw. für Offiziere, Unteroffiziere oder Spezialkräfte bis zum 65. Geburtstag. Der Zivildienst ist ein Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen. Um Zivildienst leisten zu können, müssen Sie:

  • männlicher österreichischer Staatsbürger sein,
  • mindestens 17 Jahre alt sein,
  • bei der Stellung beim Bundesheer tauglich oder „teiltauglich“ sein,
  • und das Formular Zivildiensterklärung rechtzeitig abgeben, das heißt, innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung und darüber hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst;

Der ordentliche Zivildienst dauert 9 Monate und ist in einem Stück zu leisten. Eine Zuweisung zu diesem ist bis zum 35. Geburtstag möglich. Für die Abwicklung des Zivildienstes ist die Zivildienstserviceagentur zuständig, eine Bundesbehörde, die dem Bundeskanzleramt unterstellt ist.

Bitte wählen Sie aus:

Stellung

Die Stellungstermine finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Bundesheeres:

Stellung, Karriere beim Bundesheer

Ein junger Mann in Uniform des Österreichischen Bundesheeres, ein Arzt in weißer Kleidung und ein junger Mann beim Training mit einem Fitnessgerät im Rahmen der Stellung

Jeder männliche österreichische Staatsbürger wird ab dem 17. Geburtstag vom Militärkommando schriftlich zur Stellung aufgefordert. Sie müssen der Stellungsaufforderung unbedingt Folge leisten. Aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, wie etwa unaufschiebbare Termine oder Krankheit, kann der Stellungstermin verschoben werden. In diesem Fall müssen Sie unbedingt die in der Stellungsaufforderung angeführte Ergänzungsabteilung kontaktieren.

Die Adressen der Stellungshäuser finden Sie auch auf der Homepage des Bundesheeres unter Stellung, Karriere beim Bundesheer

Ein junger Mann in Uniform des Österreichischen Bundesheeres und ein junger Mann bei einem Sehtest im Rahmen der Stellung beim Bundesheer

Sie haben die Möglichkeit, beim Militärkommando schriftlich um Vorverlegung des Stellungstermins anzusuchen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie zum Beispiel relativ jung maturieren und noch längere Zeit bis zur Einberufung zum Grundwehrdienst oder der Zuweisung zum Zivildienst warten müssten. Das Formular für das Ansuchen finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Bundesheeres unter Ersuchen um Verlegung eines Stellungstermins.

Bei der Stellung wird mit einigen Untersuchungen (zum Beispiel Blut-, Seh-, Gehör- und Belastungstest, psychologischer Test) die Eignung zum Wehrdienst ermittelt. Am Ende erhalten Sie einen Befund über die wichtigsten Untersuchungsergebnisse und die Tauglichkeitsbescheinigung. Sie können nur dann eine Zivildiensterklärung abgeben, wenn Sie bei der Stellung als tauglich befunden wurden.

Zivildiensterklärung

Zwei Zivildiener in Uniform der Johanniter Österreich

Mit der Zivildiensterklärung geben Sie bekannt, die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen zu können. Die Erklärung lautet: "Ich kann die Wehrpflicht nicht erfüllen, weil ich es - von den Fällen persönlicher Notwehr und Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Ich will deshalb Zivildienst leisten."

Das Formular Zivildiensterklärung finden Sie weiter unten, Sie erhalten dieses aber auch bei der Stellungskommission. Sie können die Zivildiensterklärung entweder direkt bei der Stellungskommission abgeben oder rechtzeitig an das Militärkommando senden. Wir empfehlen, dass Sie eine Kopie der Zivildiensterklärung aufbewahren und das Original eingeschrieben senden. Bei einer persönlichen Abgabe beim Militärkommando sollten Sie sich die Übergabe bestätigen lassen.

Geben Sie die Zivildiensterklärung unbedingt innerhalb der Frist ab:

 innerhalb von 6 Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung
 und darüber hinaus bis spätestens 3 Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst

Wenn Sie die Frist versäumt und schon einen Einberufungsbefehl vom Bundesheer erhalten haben, oder wenn Sie gerade den Präsenzdienst leisten, können Sie keine Zivildiensterklärung abgeben.

Download Formular Zivildiensterklärung:

 Zivildiensterklärung (PDF, 1,1 MB)

Die Abgabe einer Zivildiensterklärung ist nicht möglich:

  • Wenn die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung überschritten wurde, das bedeutet vom 2. Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles. Wenn Sie bereits einen Einberufungsbefehl erhalten haben oder wenn Sie gerade den Präsenzdienst leisten, können Sie keine Zivildiensterklärung abgeben.
  • Nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes für 3 Jahre, gerechnet von dem Tag, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
  • Wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.
  • Wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper des Bundes oder der Gemeinde angehört.
  • Für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung zu einer bestehenden Zivildienstpflicht oder nach deren Aufhebung. (Wenn Sie die Zivildiensterklärung widerrufen, können Sie ein Jahr lang keine neuerliche Zivildiensterklärung abgeben.)

Waffenverbot für 15 Jahre

Ab Eintritt der Zivildienstpflicht ist Ihnen für die Dauer von 15 Jahren der Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt. Für die Jagdausübung, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können jedoch von den Landespolizeidirektionen - in begründeten Fällen - Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden. (Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 5 ZDG). Wenn Sie einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Waffenverbot einbringen möchten, senden Sie diesen an die zuständige Landespolizeidirektion. Formulieren Sie den Antrag bitte selbst - es gibt kein vorgegebenes Formular.

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Icon Formulare

Feststellungsbescheid = erster Bescheid der Zivildienstserviceagentur

4 bis 6 Wochen nach Abgabe der Zivildiensterklärung erhalten Sie per Post den Bescheid über die Feststellung der Zivildienstpflicht (Feststellungsbescheid). In diesem ist Ihre Zivildienstzahl angegeben, die Sie benötigen, wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen möchten!

Stellensuche + Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung + Anforderung durch die Einrichtung

Die Zivildienstserviceagentur weist Sie mit dem Zuweisungsbescheid einer Einrichtung zu. Die Zuweisung erfolgt entweder nach rechtzeitiger Anforderung durch Ihre Wunscheinrichtung oder amtswegig nach freien Stellen, persönlicher Eignung und Erfordernissen des Zivildienstes.

Sie können im Formular Zivildiensterklärung einen Zuweisungswunsch abgeben. Allerdings gibt es beliebte und weniger beliebte Termine. Außerdem können mehrere Personen die gleichen Wünsche haben, Einrichtungen dürfen aber nur eine bestimmte Maximalzahl an Zivildienstleistenden einsetzen.

Bewerben Sie sich deshalb so bald wie möglich bei Ihrer Wunscheinrichtung! Das können Sie jederzeit tun – auch dann, wenn Sie noch in einer Schule oder Lehre sind.

Bei einem Bewerbungsgespräch können Sie die Einrichtung kennen lernen und Fragen zum Zivildienst stellen, zum Beispiel:

  • Welche Aufgaben haben Zivildienstleistende in der Einrichtung? Erhalte ich Verpflegung oder Verpflegungsgeld? Wie sind die Dienstzeiten geregelt? Gibt es bestimmte Ausbildungen, wie die Ausbildung zum Rettungssanitäter bei einer Rettungsorganisation?
  • Manche Einrichtungen haben mehrere Einsatzstellen, zum Beispiel Bezirksstellen oder Ortsstellen. Fragen Sie deshalb auch nach Ihrem voraussichtlichen Dienstort.
  • Sie können den Zivildienst in ganz Österreich leisten. Wichtig ist, dass Sie die Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Fahrzeit von 2 Stunden erreichen können – gerechnet von der vom Wohnort nächstgelegenen Öffi-Station bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, sowie Hin- und Rückfahrt zusammengezählt. Bei einer längeren Fahrzeit muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.
  • Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit ("Teiltauglichkeit") festgestellt wurde, sprechen Sie am besten direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Falls Sie keine passende Stelle finden, kontaktieren Sie bitte die Zivildienstserviceagentur unter info@zivildienst.gv.at.

 Rechtzeitige Anforderung als Wunschkandidat:

Lassen Sie sich dann ehestmöglich — also bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schulausbildung oder Lehre — von Ihrer Wunscheinrichtung als Wunschkandidat anfordern. Eine spätere Anforderung ist nur dann möglich, wenn Sie zuvor noch nicht durch die Zivildienstserviceagentur einer Einrichtung zugewiesen wurden!

Für die Anforderung als Wunschkandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl. Diese steht im Feststellungsbescheid, den Sie 4 bis 6 Wochen nach Abgabe der Zivildiensterklärung erhalten. (Der Feststellungsbescheid ist der erste Bescheid, den Sie von der Zivildienstserviceagentur erhalten.) Falls Sie den Feststellungsbescheid verloren haben, können Sie eine E-Mail mit Ihrem Namen und Geburtsdatum an feststellung@zivildienst.gv.at senden.

Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es aber nicht!

Wenn Sie sich nicht – oder nicht rechtzeitig – von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig einer Einrichtung zu. Es kann sein, dass Wünsche, die Sie in der Zivildiensterklärung abgegeben haben, dann nicht berücksichtigt werden können. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch, zum gewünschten Antrittstermin, Einsatzbereich oder der gewünschten Einrichtung zugewiesen zu werden.

 Wichtig: Sobald der Zuweisungsbescheid erlassen wurde, ist aus rechtlichen Gründen keine Anforderung als Wunschkandidat oder Änderung der Zuweisung mehr möglich. Sie können dann nicht mehr einer anderen Einrichtung oder zu einem anderen Antrittstermin zugewiesen werden!

Die Einrichtungen und Termine finden Sie unter:

 Suche Zivildienst-Stellen

Auf einer kleinen Schultafel stehen die Begriffe Schule und Lehre. Unterhalb der Schultafel liegen nebeneinander Buntstifte.

Wenn Sie gerade in Ausbildung sind

1. Wenn Sie Ihre Ausbildung innerhalb eines Jahres abschließen:

  • Sie können sich jederzeit bei Einrichtungen um eine Stelle bewerben. Auch dann, wenn Sie noch in der Schule oder Lehre sind.
  • Wir empfehlen, dass Sie Ihre Wunscheinrichtungen kontaktieren und sich bei diesen persönlich vorstellen. Die Kontaktdaten finden Sie unter Suche nach Zivildienst-Stellen.
  • Lassen Sie sich bitte ehestmöglich (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung) von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Dadurch haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser Einrichtung zugewiesen zu werden. Eine spätere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.
  • Senden Sie bitte eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung oder eine Kopie des Lehrvertrages an die Zivildienstserviceagentur. Wenn Sie diese Kopie schon mit der Zivildiensterklärung abgegeben haben, brauchen Sie sie nicht nochmals zu schicken. Das Formular „Antrag auf Aufschub" müssen Sie nicht ausfüllen, wenn Sie die Ausbildung nachweislich demnächst abschließen.

2. Wenn Ihre Ausbildung noch mehrere Jahre dauert oder wenn Sie studieren:

  • Ein Aufschub der Zivildienstleistung kann grundsätzlich nur für jene Ausbildung gewährt werden, die Sie bereits vor dem 1. Jänner Ihres Stellungsjahres begonnen haben.
  • Für eine später begonnene Ausbildung - zum Beispiel ein Studium - ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außerordentliche Härte oder ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Wenn dies der Fall ist, senden Sie bitte so bald wie möglich einen Antrag auf Aufschub mit entsprechenden Nachweisen (Kopie des Lehrvertrages, der Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Kopie des Studienblattes oder Studienbeihilfenbescheides) an die Zivildienstserviceagentur. Eine außerordentliche Härte oder ein bedeutender Nachteil ist beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um 2 Jahre durch den Zivildienst.

Wenn Sie einen Aufschub des Zivildienstes erhalten, sollten Sie sich ehestmöglich (bis spätestens 4 Monate vor Ihrem Ausbildungsende) von einer Wunscheinrichtung anfordern lassen.  Eine spätere Anforderung kann nur berücksichtigt werden, solange Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen worden sind.

Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wird.

Icon Befristete Befreiung

Befristete Befreiung aus wirtschaftlichen/familiären Interessen

Insoweit es unvorhergesehene besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, kann eine befristete Befreiung von der Zivildienstleistung gewährt werden. Bei Vorliegen dieser Gründe können Sie einen selbst formulierten, begründeten Antrag schriftlich an die Zivildienstserviceagentur stellen. Entsprechende Nachweise (Beweismittel) müssen beigelegt werden. 

Einem Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst kann aber nur dann stattgegeben werden, wenn Sie nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen haben. Diese sieht vor, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis des noch vor ihm liegenden Zivildienstes alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten hat, dass er den bevorstehenden Zivildienst ungehindert leisten kann. Eine von der Zivildienstleistung befreite Person muss den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitteilen.

Für Hochzeiten erhalten Sie keine Befreiung vom Zivildienst – auch dann nicht, wenn die Hochzeit im Ausland ist!

Für eine Hochzeit können Sie jedoch einen Urlaub oder Sonderdienstfreistellung bei Ihrem Vorgesetzten beantragen. Ob der Urlaub oder die Sonderdienstfreistellung zum gewünschten Zeitpunkt genehmigt wird, entscheidet jedoch Ihr Vorgesetzter.

Urlaub und Sonderdienstfreistellung für Zivildienstleistende:

Sie haben das Recht auf 2 Wochen Urlaub (12 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche, 10 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche). Über den konkreten Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubes müssten Sie rechtzeitig eine Vereinbarung mit Ihrem Vorgesetzten treffen. Am besten schriftlich. Wenn es eine Einigung gibt, können Sie Ihren Urlaub jederzeit konsumieren. Nur dann, wenn es keine Einigung gibt, sind die Hälfte des Urlaubes (1 Woche) zu Beginn des 7. Zivildienst-Monats und die restlichen Tage am Ende des Zivildienstes zu konsumieren.

Weiters können Sie aus familiären oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen – eine Sonderdienstfreistellung bei Ihrem Vorgesetzten beantragen. Eine Sonderdienstfreistellung ist insgesamt maximal bis zu einer Woche möglich. Auf die Sonderdienstfreistellung haben Sie jedoch keinen Rechtsanspruch – diese ist also nur möglich, wenn der Vorgesetzte damit einverstanden ist.

Bei Fragen zur befristeten Befreiung aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Zivildienstserviceagentur per E-Mail an info@zivildienst.gv.at gerne zur Verfügung.

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Zweiteilung des Zivildienstes in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Einrichtung

In bestimmten Ausnahmefällen können Sie mit einer Einrichtung eine einmalige Teilung des Zivildienstes vereinbaren. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihre Wunscheinrichtung. Eine Zweiteilung des Zivildienstes ist jedoch nur möglich,

  • wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen, etwa Härtefälle bei Unternehmern oder Schicksalsschläge in der eigenen Familie,
  • und nur dann, wenn die Einrichtung zustimmt. Die Einrichtung muss auch für beiden Termine einen Bedarf an Zivildienstleistenden gemeldet haben.
  • Außerdem müssen Sie den Antrag auf Zweiteilung des Zivildienstes schon vor Erhalt eines Zuweisungsbescheides stellen. Wenn Sie schon einen Zuweisungsbescheid erhalten haben, oder wenn Sie den Zivildienst gerade leisten, können Sie keinen Antrag auf Zweiteilung stellen.

Die Zivildienstserviceagentur prüft die Sachverhalte und legt im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstantritts und Dienstendes fest.

Gut zu wissen: Wenn Sie nach Erhalt des Zuweisungsbescheides (oder während der Zivildienstleisung) den Zivildienst aufgrund von unvorhergesehenen, besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Gründen unterbrechen möchten, können Sie einen Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst nach § 13 ZDG stellen. Dafür gibt es kein Formular. Bitte formulieren Sie einen solchen Antrag selbst.

Ein Zivildiener der Johanniter Österreichs beim Krankentransport und eine Frau mit weißen Haaren

Zuweisungsbescheid und wichtige Info zum Kündigungsschutz

Mit Zustellung des Zuweisungsbescheides sind Sie zum Zivildienst zugewiesen. Der Bescheid enthält das Beginn- und Enddatum des Zivildienstes, den Dienstantrittstag, die Einrichtung und die zu leistenden Tätigkeiten. Den Zuweisungsbescheid erhalten Sie in der Regel etwa 4 Monate bis 6 Wochen vor dem Dienstantritt per Post. (Bei einer kurzfristigen Zuweisung kann der Zuweisungsbescheid bis 3 Werktage vor dem Dienstantritt versendet werden.)

Wenn eine Einrichtung mehrere kleinere Einsatzstellen (zum Beispiel Bezirksstellen) hat, kann der Vorgesetzte nach dem Dienstantritt bestimmen, in welcher Einsatzstelle Sie eingesetzt werden. Da Einsatzstellen nicht im Zuweisungsbescheid angegeben sind, empfehlen wir, dass Sie vor dem Dienstantritt die Einrichtung kontaktieren und nach dem genauen Einsatzort fragen. Die Kontaktdaten finden Sie im Zuweisungsbescheid.

Wichtige Voraussetzung für den Kündigungsschutz:

Wenn Sie vor Beginn des Zivildienstes in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Zuweisung zum Zivildienst bzw. über den Erhalt des Zuweisungsbescheides informieren! Diese Mitteilung ist eine Voraussetzung für den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber am besten schriftlich bestätigen, dass Sie ihm den Zuweisungsbescheid unverzüglich nach der Zustellung vorgelegt und ihn über die Zuweisung zum Zivildienst informiert haben.

Außerdem müssen Sie dem Arbeitgeber (Dienstgeber) jede Veränderung des bei Dienstantritt bekannten Zeitraums des Zivildienstes unverzüglich bekannt geben (eine vorzeitige Entlassung oder Unterbrechung des Zivildienstes). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes müssen Sie Ihre Arbeit umgehend wiederaufnehmen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie unverzüglich das AMS über die Zuweisung verständigen.

Bei einer Zivildienstleistung von 9 Monaten beträgt der Kündigungs- und Entlassungsschutz 1 Monat. Wenn der Zivildienst jedoch kürzer als 2 Monate geleistet wurde, umfasst der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Zeitraum von der halben Dauer des geleisteten Zivildienstes. Beispiel: Eine Zivildienstleistung von 4 Wochen bedeutet einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für 2 Wochen.

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Dienstantritt

Zwei Zivildiener in Uniform des Samariterbundes Österreichs

Sie müssen den Zivildienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt antreten. Wenn Sie aus wichtigen unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen am Dienstantrittstag verhindert sind, kontaktieren Sie unbedingt die Einrichtung. Den Grund der Verhinderung müssen Sie dabei glaubhaft machen.

Falls Sie zu Beginn Ihres Zivildienstes krank sind, müssen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Vorgesetzten (bei der Einrichtung) krankmelden und eine Krankenstandsbestätigung übermitteln. Der Zivildienst gilt dann als ordnungsgemäß begonnen. Für Details und Fristen siehe Krankenstand.

Wenn Sie unentschuldigt den Dienst nicht antreten oder dem Dienst fernbleiben, begehen Sie eine Dienstpflichtverletzung. Für diese werden Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt (Verwaltungsstrafe!). Weiters riskieren Sie, dass die unentschuldigte Dienstabwesenheit nicht in den Zivildienst eingerechnet wird. Das bedeutet, dass Sie für diese Tage keine finanziellen Ansprüche haben, nicht sozialversichert sind und bereits erhaltene Vergütungen zurückzahlen müssen. Nicht eingerechnete Tage werden außerdem in der Zivildienstbescheinigung angegeben.

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Pflichten der Zivildienstleistenden

Ein Zivildiener überprüft Ausrüstungsgegenstände in einem Anhänger

Zu den Pflichten während des Zivildienstes zählen:

  • Dienstantrittspflicht laut Vorgaben im Zuweisungsbescheid
  • Teilnahme an der Einschulung, Aus- und Fortbildung: Sie müssen jene Schulungen absolvieren, die für die ordnungsgemäße Dienstleistung notwendig sind. Bei einem Zivildienst bei einer Rettungsorganisation kann dies zum Beispiel die Ausbildung zum Rettungssanitäter sein.
  • Absolvieren des E-Learning Ausbildungsmoduls „Staat und Recht" für Zivildienstleistende
  • Gewissenhafte Verrichtung der im Rahmen des Zuweisungsbescheides angeordneten Dienstleistungen
  • Pünktliche und genaue Befolgung der dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten
  • Einhalten der Dienstzeit
  • Meldepflichten, insbesondere bei Krankheit und Dienstverhinderung
  • Einfügen in die Gemeinschaft:
  • Sie müssen sich in die Gemeinschaft, in der Sie die Dienstleistung zu erbringen haben, einfügen. Sie dürfen durch ihr Verhalten das Betriebsklima nicht stören und das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  • Einhalten der Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse (Verschwiegenheitspflicht); Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst weiter.
  • Tragen des Dienstabzeichens (der Zivildienstkarte)
  • Beziehen einer vom Rechtsträger (der Einrichtung) zugewiesenen dienstlichen Unterkunft, wenn dies die Art des Einsatzes erfordert
  • Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung bei begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit
  • Untersuchung durch einen Facharzt auf Weisung der Zivildienstserviceagentur bei begründetem Zweifel an einer bescheinigten Dienstunfähigkeit

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Quadrat mit einem X

Widerruf der Zivildiensterklärung

Sie können die Zivildiensterklärung widerrufen, wenn Sie erklären, dass Sie keine Gewissensgründe mehr gegen die Leistung des Wehrdienstes haben. Senden Sie dazu das Formular "Widerruf der Zivildiensterklärung" (siehe unten) rechtzeitig an die Zivildienstserviceagentur. Die Widerrufserklärung können Sie aber nur innerhalb folgender Frist abgeben:

  • bis maximal 14 Tage nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides,
  • sowie dann, wenn Ihr Zivildienst vorzeitig beendet wurde.
  • Sie können jedoch keine Widerrufserklärung abgeben, wenn Sie den Zivildienst bereits vollständig abgeleistet haben.

Gut zu wissen:

  • Wenn Sie das Formular "Widerruf der Zivildiensterklärung" absenden, werden Sie mit dem Tag der Einbringung der mängelfreien Widerrufserklärung wieder wehrpflichtig.
  • In der Folge  müssen Sie damit rechnen, einen Einberufungsbefehl des Militärkommandos für die Leistung des Grundwehrdienstes zu erhalten. 
  • Außerdem können Sie ein Jahr lang keine neuerliche Zivildiensterklärung abgeben!

Bei Fragen zur Einberufung oder zu einer neuerlichen Stellung kontaktieren Sie bitte die zuständige Ergänzungsabteilung des Militärkommandos.

Wenn Sie den Zivildienst vollständig abgeleistet haben, können Sie keinen "Widerruf der Zivildiensterklärung" mehr abgeben. Allerdings können Sie - wenn Sie beispielsweise einen Beruf als Polizist, Soldat oder Justizwachebeamter ausüben möchten - einen "Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht" einbringen. Für Details siehe Erlöschen der Zivildienstpflicht.

Ein Globus steht auf grünem Gras;

Wenn Sie vor dem Zivildienst länger als 6 Monate im Ausland sind

Wenn Sie vor Beginn des Zivildienstes für 6 Monate oder länger ins Ausland reisen oder sich dort aufhalten, müssen Sie dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde bekannt geben, damit Sie für diesen Zeitraum nicht zugewiesen werden. Bitte legen Sie Beweismittel bei, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag oder einen Mietvertrag der Wohnung im Ausland. 

Wenn Sie Ihren Wohnsitzes nach Österreich zurückverlegen, müssen Sie dies innerhalb von 3 Wochen der Zivildienstserviceagentur melden. Wenn Sie den Zivildienst schon vollständig abgeleistet haben, müssen Sie den Auslandsaufenthalt nicht mehr melden!

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